1. Was ist eine Negativbescheinigung?
Dies ist eine amtliche Bestätigung als Nachweis für die Mutter, dass ihr die
alleinige Sorge für ihr Kind zusteht.
Dies ist eine amtliche Bestätigung als Nachweis für die Mutter, dass ihr die
alleinige Sorge für ihr Kind zusteht.
Die Mutter, die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet war oder ist und keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben hat. Es darf auch keine gerichtliche Sorgeentscheidung bestehen.
Für rechtsverbindliche Erklärungen z. B. gegenüber Behörden, Banken, Kindergärten, Schulen, Ärzten etc. kann eine Negativbescheinigung von der Mutter gefordert werden.
Das zuständige Jugendamt, welches am Wohnsitz der Mutter ist. Der Fachbereich Jugend und Familie des Landratsamtes Erding ist zuständig, wenn die Mutter ihren Wohnsitz im Landkreis Erding hat.
Die Gültigkeitsdauer ist gesetzlich nicht geregelt, sie ist von der Anerkennung der Stelle abhängig, die die Negativbescheinigung anfordert. Das ist dadurch begründet, dass mit der Negativbescheinigung stets nur der aktuelle Stand des Sorgeregisters amtlich bestätigt wird.
Beim formlosen Antrag ist von der Mutter schriftlich zu bestätigen, dass sie das alleinige Sorgerecht hat und sie mit dem Vater des Kindes weder verheiratet war noch ist.
Eine Negativbescheinigung kann in der Regel nicht unmittelbar bei Antragsstellung ausgestellt werden, da weitere Auskünfte des zuständigen Geburtsjugendamtes erforderlich sind.
In den meisten Fällen kann eine Negativbescheinigung innerhalb von 14 Tagen ausgestellt werden.
Dies sollte beim Antrag auf Erteilung einer Negativbescheinigung berücksichtigt werden.
Nein, die Negativbescheinigung ist kostenfrei.
Es kann KEINE Negativbescheinigung ausgestellt werden, wenn