Bekanntmachung: Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) - zweite Auslegung

 

Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Bayer. Wassergesetzes (BayWG);Hochwasserschutz Erding, Gewässer II. Ordnung, Sempt, Ortsbereich Bergham, Stadt Erding, Landkreis Erding; Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 68 WHG; Bekanntgabe über Auslegung der Planunterlagen Aktenzeichen des Landratsamts Erding: 42-2/ W-PL-F-2023-10000 

Das Wasserwirtschaftsamt München hat mit Schreiben vom 23.12.2022, eingegangen am Landratsamt Erding am 02.01.2023, die Genehmigung der Hochwasserschutzmaßnahme Erding, Ortsbereich Bergham, beantragt. Die entsprechenden Planunterlagen wurden bereits vom 01.03.2023 bis einschließlich 31.03.2023 öffentlich ausgelegt. Daher wird bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Einwendungen, welche im Rahmen dieser bereits erfolgten Öffentlichkeitsbeteiligung erhoben wurden, weiterhin gelten und in dem Verfahren berücksichtigt werden. Eine erneute Abgabe ist nicht erforderlich.

Am 16.10.2023 wurden Planunterlagen für das Vorhaben nachgereicht.

Diese nachträglich eingereichten Planunterlagen für dieses Vorhaben liegen gemäß Art. 69 Satz 1 BayWG i.V.m. § 70 Abs. 1 WHG und i. V. m. Art. 73 Abs. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) in der Zeit

vom 03.06.2024 bis einschließlich 02.07.2024

während der Dienststunden bei der Stadt Erding, Landshuter Straße 1, 85435 Erding, 1.OG, Zimmer 103, zur Einsicht aus.

Während der Zeit der Auslegung sind die Unterlagen zudem im Internet abrufbar unter:                                                      

www.erding.de/amtliche-bekanntmachungen und www.landkreis-erding.de/aktuell/laufende-verwaltungsverfahren

Bei der geplanten Maßnahme handelt es sich um einen Gewässerausbau gemäß § 67 Abs. 2 WHG, sodass sie gemäß § 68 Abs. 1 WHG der Planfeststellung durch das Landratsamt Erding bedarf. Im Verfahren werden alle anderen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen deren das Vorhaben bedarf, mit erteilt (Konzentrationswirkung der Planfeststellung).

Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung über die Auslegung der Pläne gegenüber den

  • vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzverbeinigungen sowie sonstigen Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (anerkannte Umweltschutzvereinigungen)
  • sonstigen Vereinigungen, die sich satzungsgemäß zu privaten Zwecken einer an sich öffentlichen Aufgabe widmen und die insoweit nach anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen im vorgesehenen Verfahren anerkannt sind.

Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, demnach bis spätestens

zum 16.07.2024,

kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, gegen das Vorhaben Einwendungen erheben sowie Vereinigungen, welche auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 einzulegen, Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Die Einwendungen und Äußerungen sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Erding oder beim Landratsamt Erding zu erheben bzw. abzugeben.

Einwendungen und Äußerungen, die elektronisch übermittelt werden (z.B. per E-Mail), sind unzulässig.

Die Einwendungen bzw. Stellungnahmen müssen den geltend gemachten Belang und den Umfang einer Beeinträchtigung erkennen lassen. Bei einer Vielzahl von Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden, ist es verpflichtend, einen Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu benennen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.

Personen, die fristgerecht Einwendungen erhoben oder Stellungnahme genommen haben, werden bezüglich des Erörterungstermins gesondert benachrichtigt. Bei Vereinigungen wird deren Bevollmächtigter oder Vertreter benachrichtigt. Falls mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können diejenigen, die Einwendungen erhoben bzw. Stellung genommen haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Bleibt ein Beteiligter vom Erörterungstermin aus, so kann auch ohne diesen verhandelt werden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

 

Landratsamt Erding, den 15.05.2024          In Aushang: an den 7 Amtstafeln der Stadt Erding 

Sachgebiet 42-2 – Wasserrecht                    angeheftet am:           16.05.2024                

Az.: 42-2/W-PL-F-2023-10000                      abgenommen am:       18.07.2024