Schaustellung von Personen (§ 33a GewO)
Schaustellungen unterliegen vor allem dann einer Erlaubnispflicht, wenn die Zurschaustellung des Körpers im Vordergrund steht.
- Als Beispiele sind anzuführen: Table-Dance, Gogo.
- Die Erlaubnis muss von demjenigen beantragt werden, in dessen (gewerblichen) Räumen die Schaustellung stattfinden soll.
- Zur Erteilung der Erlaubnis ist insbesondere zu prüfen, ob Zuverlässigkeit besteht und die Räume hierzu geeignet sind.
- Die Verfahrensdauer muss mit ca. 3 - 4 Wochen angesetzt werden.
Für Sie zuständig
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Grünn,
Michael
Sachgebietsleiter
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08122 / 58-1204 | 08122 / 58-1288 | 216 | gewerbe@lra-ed.de |