Schaustellung von Personen (§ 33a GewO)

Schaustellungen unterliegen vor allem dann einer Erlaubnispflicht, wenn die Zurschaustellung des Körpers im Vordergrund steht.

  • Als Beispiele sind anzuführen: Table-Dance, Gogo.
  • Die Erlaubnis muss von demjenigen beantragt werden, in dessen (gewerblichen) Räumen die Schaustellung stattfinden soll.
  • Zur Erteilung der Erlaubnis ist insbesondere zu prüfen, ob Zuverlässigkeit besteht und die Räume hierzu geeignet sind.
  • Die Verfahrensdauer muss mit ca. 3 - 4 Wochen angesetzt werden.

Für Sie zuständig

Name Telefon Telefax Zimmer
Grünn, Michael
Sachgebietsleiter
08122 / 58-1204 08122 / 58-1288 216