Kreistag

Selbstverwaltungsorgane des Landkreises sind der Kreistag, der Kreisausschuss, die weiteren Ausschüsse mit seinen Kreisräten, und der Landrat.

Der Kreistag verwaltet den Landkreis, soweit nicht der Landrat oder die Ausschüsse zuständig sind. Das bedeutet, dass der Kreistag als Vertretung der Kreisbürger in allen wichtigen Angelegenheiten entscheidet und die Verwaltung kontrolliert.

Laut Landkreisordnung sind in jedem Landkreis der Kreisausschuss und der Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden. Darüber hinaus kann der Kreistag im Bedarfsfall weitere Ausschüsse einrichten.

Ein Ausschuss besonderer Art ist der Jugendhilfeausschuss, der aufgrund sondergesetzlicher Bestimmungen zu bilden und dem Jugendamt zuzurechnen ist.

Der Landrat ist Vorsitzender im Kreistag und den Ausschüssen sowie Leiter des Landratsamtes.

Der Kreistag ist das oberste Selbstverwaltungsorgan des Landkreises. Seine vornehmste Aufgabe ist die Überwachung der Landkreisverwaltung in allen Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, nicht aber des Landratsamtes als untere Staatsbehörde.

   

Dem Kreistag sind allgemein die grundlegenden Entscheidungen vorbehalten, z.B. über

  • den Sitz der Kreisverwaltung
  • seinen Namen und die Hoheitszeichen
  • den Erlaß von Satzungen und Verordnungen
  • die Bildung vorberatender oder beschließender Ausschüsse
  • die Zusammenarbeit mit anderen Kommunen in Zweckverbänden oder aufgrund von Zweckvereinbarungen oder kommunalen Arbeitsgemeinschaften
  • die Gründung oder Beteiligung an Unternehmen des privaten oder öffentlichen Rechts
  • die Umwandlung oder Aufhebung kreiskommunaler Stiftungen
  • die Aufstellung des Haushalts
  • den Erlaß seiner Geschäftsordnung
  • die Festsetzung öffentlicher Abgaben und Gebühren
  • die Änderung von bewohntem Kreisgebiet
  • die Übernahme oder Niederlegung von Ehrenämtern
  • die Verhängung von Ordnungsgeld gegen Kreistagsmitglieder
  • den Ausschluß von Kreistagsmitgliedern aus einer Sitzung, wegen der Störung der Ordnung

Der Kreistag tagt in der Regel in öffentlicher Sitzung. Der Ausschluß der Öffentlichkeit ist nur im Ausnahmefall zulässig, wenn die berechtigten Belange Einzelner oder der Allgemeinheit dies erfordern. Die Beschlüsse werden gewöhnlich mittels Abstimmung durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit nicht geheime Wahlen gesetzlich vorgeschrieben sind.

Je nach der Einwohnerzahl eines Landkreises gehören dem Kreistag der Landrat und 50 bis 70 Kreisräte an. Der Kreistag des Landkreises Erding setzt sich aus dem Landrat als seinem Vorsitzenden und 60 Kreisräten zusammen. Die Kreisräte sind ehrenamtlich tätig und werden im Abstand von sechs Jahren direkt von den Kreisbürgern gewählt.

Die ursprüngliche, bei den Kommunalwahlen im Jahr 2008, festgelegte Sitzverteilung hat sich durch Fraktionsübertritte im Jahr 2011 geändert.

   

Seit den Kommunalwahlen 2020 zeigt der Erdinger Kreistag folgendes Bild: