Technische Bauaufsicht Flughafen München

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Art.60 Bayerische Bauordnung (weiterer Link zum Art. 60)

Aufgrund der Komplexität der Materie und der daraus resultierenden einzelfallabhängigen Zusammenhänge in Verbindung mit der enormen Größenordnung der baulichen Anlagen am Flughafen München empfiehlt es sich, eine „planungsbegleitende Beratung“ bei den vorgenannten zuständigen Sachbearbeitern wahrzunehmen. Auch im Hinblick auf die Unbestimmtheit der Gesetzesgrundlagen wegen fehlender Existenz einer speziellen Sonderbauverordnung für die Gebäudlichkeiten am Flughafen München ist es in Zusammenarbeit mit der Genehmigungsbehörde besonders wichtig, ein durchgängiges und konsequentes Konzept, das an verschiedenen Stellen des Flughafens einzelfallbezogen angewendet werden kann, zu entwickeln.

Da in diesem Genehmigungsverfahren ein wesentlicher Schwerpunkt in der erforderlichen Brandschutzprüfung liegt, empfiehlt es sich, rechtzeitig vor Antragstellung zu überlegen, ob der Brandschutz von einem Prüfsachverständigen bescheinigt werden soll oder ob eine bauaufsichtliche Prüfung durch das Landratsamt erfolgen soll. Im letzteren Fall sollte unbedingt eine Vorabstimmung des Brandschutzkonzeptes mit den zuständigen Mitarbeitern durchgeführt werden.

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