Versammlungsrecht / Demonstrationen
Das Recht, sich friedlich und ohne Waffen öffentlich mit anderen zu versammeln, besitzt jeder Bewohner der Bundesrepublik Deutschland. Wie die Formulierung „mit anderen“ bereits zeigt, liegt eine Versammlung also vor, wenn sich zwei oder mehr Bürger treffen. Dabei ist es das Ziel, eine Erörterung oder Kundgebung durchzuführen, die auf eine gemeinschaftliche Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung hinwirkt.
Typische Beispiele sind also Kundgebungen oder Aufzüge von Bürgerinitiativen für oder gegen bestimmte Vorhaben und Projekte, Wahlkampfstände oder -kundgebungen politischer Parteien oder Wählergruppen, Kundgebungen zur Förderung eines gesellschaftlichen Ziels oder Erörterung eines gesellschaftlichen Problems.
Wenn Sie sich unsicher sind, ob es sich um eine Versammlung handelt, fragen Sie einfach unter den u.g. Kontaktmöglichkeiten an. Wir stehen Ihnen gerne für Auskünfte zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass einige Personengruppen kein Recht auf freie Versammlung geltend machen können:
- Personen, die ihr Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 18 des Grundgesetzes verwirkt haben,
- Personen, die mit der Durchführung oder Teilnahme an einer Versammlung die Ziele einer nach Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teil- oder Ersatzorganisation einer Partei fördern wollen
- eine Partei oder eine Vereinigung, die nach Art. 21 Abs. 2 bzw. Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes (oder dem Vereinsgesetz) für verfassungswidrig erklärt worden ist.
Wenn Sie eine solche Versammlung durchführen wollen, so ist Folgendes zu beachten:
Findet die Versammlung in geschlossenen Räumen statt, besteht keine Anzeigepflicht (Ausnahme sind solche Räume, die unmittelbar dem Personenverkehr dienen und nicht in Privatbesitz stehen, z.B. die öffentlichen Bereiche der Flughafenterminals). Dennoch kann das Landratsamt Erding – wenn aus der Versammlung Gefahren entstehen – regelnd eingreifen.
Findet die Versammlung unter freiem Himmel (d.h. auch in den o.g. öffentlichen Räumen) statt, ist sie spätestens 48 Stunden und frühestens 2 Jahre vor der Bekanntgabe (also bevor die Presse, Bürger und die Öffentlichkeit über die Abhaltung informiert werden) beim Landratsamt Erding anzuzeigen. Bitte beachten Sie dabei, dass Samstage, Sonn- und Feiertage nicht zählen!
Von diesen Fristen bestehen Ausnahmemöglichkeiten bei Eil- oder Spontanversammlungen. Dazu erhalten Sie weitere Informationen unter den u.g. Kontaktmöglichkeiten.
Bei der Anzeige sind einige Pflichtangaben notwendig (s.u.: 6 Schritte zur Versammlung)
Die zuständigen Mitarbeiter beraten Sie gerne auch im Vorfeld, wenn Sie sich unsicher sind, welche weiteren Vorgaben des BayVersG zu beachten sind.
Im Übrigen: Für Versammlungsbescheide und unsere Beratung im Vorfeld fallen keine Kosten an.
- Ich möchte zusammen mit mind. einer weiteren Person an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirken.
- Wir möchten das in der Öffentlichkeit durchführen.
- Wir überlegen uns,
- Wie (ein Aufzug, ein Podium für eine Rede, eine Gruppe mit Transparenten?)
- Wo (genaue Bezeichnung des Ortes / der Route)
- Wann (konkretes Datum mit Uhrzeiten für Beginn und Ende)
- Wozu (welches Thema / Anliegen haben wir)
- Unter wessen Leitung (wer ist verantwortlich für den Ablauf) wir uns versammeln wollen.
- Wir melden die Versammlung beim Landratsamt Erding an:
- Ort der Versammlung,
- der Zeitpunkt des beabsichtigten Beginns und des beabsichtigten Endes der Versammlung,
- das Versammlungsthema,
- der Veranstalter und der Leiter mit ihren persönlichen Daten:
- Familiennamen,
- Vornamen,
- ggf. abweichende Geburtsnamen,
- Anschrift,
- bei sich fortbewegenden Versammlungen (Aufzügen) der beabsichtigte Streckenverlauf.
- Um sicherzugehen, dass Sie keine der Angaben vergessen, besteht die Möglichkeit, eine Versammlung einfach mit der von uns entworfenen Versammlungsanmeldung anzumelden. Darin werden neben den o.g. Pflichtangaben auch freiwillige weitere Informationen angefragt, die uns helfen können, den Charakter der Versammlung und ihre Bedürfnisse (z.B. Platzbedarf, mögliche Gefahrenquellen auch für Versammlungsteilnehmer) besser einzuschätzen. Zusätzlich befinden sich am Ende des Formulars wichtige Hinweise auf die gesetzlichen Regelungen betreffend Leiter der Versammlung, Ordner und Teilnehmer.
- Wir geben bekannt (z.B. Radio, Zeitung, Internet), dass wir eine Versammlung machen möchten.
- Wir führen unsere Versammlung durch.
Nach Anmeldung beteiligt das Landratsamt Erding die von der Versammlung betroffenen Behörden, z.B. die zuständige Polizeiinspektion, die Kommune am Veranstaltungsort, die zuständige Verkehrsbehörde, etc.
Je nach den durch die Versammlung hervorgerufenen Gefahren kann das Landratsamt Erding Beschränkungen erlassen, die dem Leiter der Versammlung bestimmte Vorbereitungen oder Einschränkungen im geplanten Ablauf vorgeben. Dies kann z.B. eine Erhöhung der Ordnerzahl, die Zulassung nur einer bestimmten Art von Kundgebungsmitteln oder auch ein Verbot bestimmter Kleidungsstücke sein. Nur sofern sich so die Gefahren ebenfalls nicht verhindern lassen, besteht die Möglichkeit, eine Versammlung zu verbieten.
Wenn Sie eine Versammlung nicht mehr durchführen möchten / können, bitten wir darum, uns frühzeitig Bescheid zu sagen. So können wir zusätzlichen Aufwand vermeiden, der allen Steuerzahlern entsteht (da keine Kostenerhebung im Versammlungsrecht). Zudem können so auch weitere betroffene Behörden, wie etwa die Polizei, einen unnötig erhöhten Personaleinsatz vermeiden.
Mit Beginn der Versammlung wird die zuständige Polizeiinspektion zur Versammlungsbehörde. Die dortigen Kollegen, wie etwa der Einsatzleiter vor Ort, sind dann kompetente Ansprechpartner, die Ihnen bei Fragen ebenfalls gerne weiterhelfen.
Hinweis in eigener Sache / für alle beteiligten Behörden:
Das Landratsamt Erding ist insbesondere als Versammlungsbehörde zu politischer Neutralität verpflichtet, ebenso die anderen beteiligten Behörden.
Damit besteht für das Landratsamt Erding keine Möglichkeit und auch kein Bedarf, Versammlungen gleich welcher politischen Herkunft zu untersagen (es sei denn, ein Veranstalter hat – wie oben dargestellt – nicht mehr das Recht sich zu versammeln oder es kommt zu hohen Sicherheitsgefahren durch die Versammlung, die auch nicht durch Beschränkungen verhindert werden können). Ein versammlungsrechtlicher Bescheid stellt keine Genehmigung dar, da keine Erlaubnis-, sondern nur eine Anzeigepflicht besteht.
Mit einem versammlungsrechtlichen Bescheid nimmt das Landratsamt Erding keinerlei politische Wertung vor. Wir weisen dennoch darauf hin, dass bei Versammlungen aus Lagern, die sich am Rande einer der politischen Richtungen bewegen, von erhöhten Sicherheitsgefahren ausgegangen werden muss. In diesem Fall sind i.d.R. auch mehr und häufig restriktivere Beschränkungen zur Versammlung notwendig.
Dies liegt an den zu erwartenden Reaktionen z.B. von Passanten und Gegendemonstranten und dient dem Schutz aller, also den Teilnehmern der Versammlung, aber vor allem auch unbeteiligten Dritten und den Polizeibeamten, die ggf. eine Versammlung im Ablauf begleiten.
Für Sie zuständig
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Grünn,
Michael
Sachgebietsleiter
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+49 8122 58 1204 | +49 8122 58 1288 | 216 | gewerbe@lra-ed.de |