Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Hinweise

Unter Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen versteht man sowohl das Lagern, Abfüllen und Umschlagen als auch das Herstellen, Behandeln und Verwenden dieser Stoffe. Hierzu zählen Heizöl- und Diesellagerungen, aber auch Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften, sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen.

Die rechtlichen und technischen Vorgaben zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind in den §§ 62 und 63 WHG sowie in der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (Bundes-Anlagenverordnung – AwSV) aufgeführt. Seit August 2017 gibt es somit bundesweit einheitliche Regelungen. Bis dahin hatte jedes Bundesland seine eigene Anlagenverordnung.

Oberirdische Anlagen können entsprechend der Einstufung in eine Gefährdungsstufe (§ 39 AwSV) prüfpflichtig sein (z.B. oberirdische Heizöl- und Diesellageranlagen nun bereits ab 1 m³). Jede unterirdische Anlage (d.h. die Anlage oder ein Anlagenteil ist nicht einsehbar) ist prüfpflichtig.

Links (externe)

Anlagenverordnung - AwSV- Bayerisches Landesamt für Umwelt
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe

Sachverständige nach AwSV - Bayerisches Landesamt für Umwelt (externer Download-Link zum Bayerisches Landesamt für Umwelt)
   

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