Hinweisgeberschutzgesetz: Interne Meldestelle des Landratsamts Erding

Das Hinweisgeberschutzgesetz

Das Hinweisgeberschutzgesetz, auch Whistleblower-Richtlinie genannt, regelt den Schutz von Personen, die Informationen über (potenzielle) Verstöße im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit melden. Eine hinweisgebende Person, die einen Missstand aufdeckt, darf keine Repressalien erfahren. Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Unternehmen und Behörden dazu, einen sicheren und vertraulichen Meldeweg einzurichten.

 

Der Meldeweg im Landratsamt Erding

Mit Unterstützung des Dienstleisters sycoBASE GmbH hat das Landratsamt Erding einen internen Meldeweg eingerichtet. Das Hinweisgeber-Portal ist ein webbasiertes System für die Meldung (potenzieller) Verstöße. Dort werden Meldungen erfasst und deren Bearbeitung dokumentiert.

  

  

Mitarbeiter der Meldestelle

Die Meldungen werden vom Kreisrevisionsamt des Landkreises Erding bearbeitet, das mit dem Betrieb der Meldestelle betraut wurde. Alle Meldungen werden streng vertraulich behandelt. Mit den entsprechenden Mitarbeitern des Kreisrevisionsamtes wurde eine Vertraulichkeitsvereinbarung geschlossen. Die Aufgabe der Meldestelle ist, den Hinweisen zu folgen, Sachverhalte aufzuklären und dem Hinweisgeber größtmöglichen Schutz vor jeglichen Repressalien zu bieten. 

  

Art der Verstöße, die gemeldet werden können

Gemeldet werden können (potenzielle) Verstöße gegen Rechtsvorschriften. Dazu gehören:

  • Straftaten
  • bußgeldbewehrte Tatbestände
  • Diebstahl
  • (Buchhaltungs-)Betrug
  • Geldwäsche
  • Korruption
  • Vergabe, Wettbewerbs- und Kartellrecht
  • Gesundheitsschutz
  • Umweltschutz
  • Energie
  • Verbraucherschutz
  • Datenschutz, IT-Sicherheit
  • Produktsicherheit
  • Verkehrssicherheit
  • sonstige Verstöße 

  

Schutz des Hinweisgebers

Die Identität des Hinweisgebers und der Personen, die in der Meldung erwähnt werden, wird geschützt. Sie ist nur den befugten Mitarbeitenden, die die Meldung entgegennehmen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, bekannt. Eine sonstige Offenlegung darf nur nach ausdrücklicher Zustimmung durch den Hinweisgeber und die betroffenen Personen erfolgen.

Der Zugriff auf die Meldung in der Hinweisgeber-Plattform ist für Dritte nicht möglich. Die technische Gewährleistung der Vertraulichkeit der Daten ist garantiert.

Bitte beachten Sie, dass die Meldestelle nicht verpflichtet ist, anonyme Meldungen entgegen zu nehmen.

 

Missbrauch der Meldestelle

Es sollen nur solche Informationen gemeldet werden, von deren Richtigkeit der Hinweisgeber nach bestem Wissen und Gewissen überzeugt ist. Falsche Anschuldigungen oder irreführende Informationen können zu rechtlichen Konsequenzen führen.