Bürgergeld: Regelleistungen und Mietobergrenzen

Bürgergeld

Die Leistungen des Bürgergeldes werden zum 01.01.2024 erhöht. In der Tabelle ist die Veränderung in den einzelnen 

Regelbedarfsstufen angegeben. 

 Regelsätze  

2023 2024
Regelbedarfsstufe 1

Volljährige Alleinstehende, Alleinerziehende oder

Leistungsberechtigte, deren Partner minderjährig ist

502 € 563 €
Regelbedarfsstufe 2 Volljährige Partner der Bedarfs-gemeinschaft 451 € 506 €
Regelbedarfsstufe 3 Sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft 18 – 24 Jahre 402 € 451 €
Regelbedarfsstufe 4

Sonstige erwerbsfähige Angehörige der

Bedarfsgemeinschaft 14 bis 17 Jahre

420 € 471 €
Regelbedarfsstufe 5 Kinder 6 bis 13 Jahre 348 € 390 €
Regelbedarfsstufe 6 Kinder 0 bis 5 Jahre 318 € 357 €

Wer kann Bürgergeld erhalten?


Sie sind hilfebedürftig, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern können und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhalten.
Wenn Sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist auch das Einkommen und Vermögen Ihres Partners zu berücksichtigen. 
Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen.

Um Bürgergeld erhalten zu können, müssen Sie darüber hinaus erwerbsfähig sein oder in der Bedarfsgemeinschaft einer erwerbsfähigen Person leben. Einige Personengruppen sind vom Leistungsbezug ausgeschlossen z.B. Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, Auszubildende und Studenten sowie Bezieher von Altersrente und Personen, die in stationären Einrichtungen (auch Haft) untergebracht sind.

Wie wird mein Leistungsanspruch berechnet?


Zunächst wird Ihr individueller Bedarf berechnet. Dieser setzt sich zusammen aus den jeweils aktuellen Regelleistungen für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, ggf. zustehenden Mehrbedarfen z.B. wegen Alleinerziehung und den Kosten der Unterkunft und Heizung. Dem so ermittelten Gesamtbetrag wird das anzurechnende Einkommen und ggf. verwertbares Vermögen gegenüber gestellt. Reichen Einkommen und/oder Vermögen nicht aus, den Bedarf zu decken und können Sie den Differenzbetrag auch durch Inanspruchnahme vorrangiger Ansprüche gegen Sozialleistungsträger oder Dritte nicht decken, besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld

Weitere Leistungen:

Hinzu kommen die Kosten für Unterkunft und Heizung. Diese werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt soweit sie angemessen sind. Alle wichtigen Informationen rund um das Thema Miete, Mietobergrenzen und Kosten der Unterkunft finden Sie hier. 

Mietobergrenze 

Mietobergrenzen ab 01.01.2024 - Brutto-Kaltmieten (ohne Heizkosten) eingeteilt in drei Regionen

Eine Übersicht über die Einteilung der 26 Gemeinden des Landkreises Erding in Regionen erhalten ist unterhalb dieser Tabelle ersichtlich. 

für SGB II und SGB XII 

Landkreis Erding

Wohnungsgröße 

Region 1 Region 2 Region 3
Einpersonenhaushalt bis 50 qm 710,00 € 635,00 € 600,00 €
Zweipersonenhaushalt bis 65 qm 920,00 € 765,00 € 745,00 €
Dreipersonenhaushalt bis 75 qm 980,00 € 880,00 € 835,00 €
Vierpersonenhaushalt bis 90 qm 1.075,00 € 1.070,00 € 980,00 €
Fünfpersonenhaushalt bis 105 qm 1.310,00 € 1.270,00 € 1.025,00 €
für jede weitere Person 15 qm mehr   190,00 € 180,00 € 150,00 €

Pauschaler Abzug für Stellplatz/Garage,

sofern in  Grundmiete enthalten:  

Stellplatz 20 € 15 € 15 €
Tiefgaragenstellplatz/Garage 35 € 25 € 25 €

Zu den kalten Betriebskosten zählen z.B.: Wasser, Abwasser, Müll, Grundsteuer, Versicherungen, Hausmeister

Nicht zu den kalten Betriebskosten zählen:  Heizung, Warmwasser und Haushaltsenergie (Strom)

Die 26 Gemeinden des Landkreises Erding werden in drei Regionen eingeteilt: 

Landkreis Erding
Region 1 Region 2 Region 3 
Erding Oberding Buch am Buchrain
Ottenhofen Isen
Moosinning Walpertskirchen
Finsing Eitting
Neuching Bockhorn
Forstern Lengdorf
Pastetten Berglern
Dorfen St. Wolfgang
Wörth Langenpreising
Taufkirchen
Wartenberg
Fraunberg
Inning am Holz
Steinkirchen
Hohenpolding
Kirchberg

Wichtige Informationen zum Thema Umzug 

Welche Regelungen und Vorschriften bei einem Umzug berücksichtigt werden sollten finden Sie hier. 

Kooperationsplan und Schlichtungsverfahren 

Erhalten Sie Bürgergeld, erstellen Sie gemeinsam mit Ihrer Integrationsfachkraft im Jobcenter einen Kooperationsplan. In diesem legen Sie gemeinsam ein Ziel fest und beschreiben den Weg, wie Sie dieses erreichen. 

Der Kooperationsplan ist dabei auf das Wesentliche reduziert und verständlich formuliert. Sie haben alles Notwendige kompakt zusammengefasst und können auf einen Blick sehen, welche Schritte gemeinsam unternommen werden.
Er ist rechtlich unverbindlich und stellt eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit in den Mittelpunkt.

Wichtig: Es ist wichtig, dass Absprachen eingehalten werden, um Ihr Ziel zu erreichen. Wenn Sie Absprachen nicht einhalten, kann Ihre notwendige Mitarbeit am Eingliederungsprozess im nächsten Schritt verbindlich eingefordert werden (zum Beispiel: Bewerben auf Stellenangebote, Nutzen von Qualifizierungsangeboten, Teilnahme an Beratungsgesprächen). Es kann also zu Leistungsminderungen kommen, wenn Sie Absprachen oder Termine nicht einhalten, ohne dass Sie einen wichtigen Grund dafür haben.

Schlichtungsverfahren – was ist das?

Es gibt möglicherweise Situationen, in denen Sie und Ihre Integrationsfachkraft bei der Erstellung oder Verlängerung des Kooperationsplans unterschiedliche Vorstellungen haben. Kommt es dabei zu keiner gemeinsamen Lösung, besteht die Möglichkeit, ein Schlichtungsverfahren einzuleiten.

Wenden Sie sich hierzu bitte an Ihre Integrationsfachkraft im Jobcenter oder direkt an die Schlichtungsstelle unter jobcenter-erding.schlichtungsstelle@jobcenter-ge.de.

Bitte begründen Sie Ihr Gesuch auf Schlichtung entsprechend und beachten Sie zum Verfahren folgende Hinweise:

  • Gegenstand des Schlichtungsverfahrens nach § 15a SGB II können ausschließlich Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Erstellung oder der Fortschreibung des Kooperationsplans sein. Das Schlichtungsverfahren umfasst bspw. keine Meinungsverschiedenheiten zur Umsetzung des Kooperationsplans oder zu leistungsrechtlichen Fragen.
  • Das Schlichtungsverfahren wird unter Hinzuziehung einer bisher unbeteiligten und nicht weisungsgebundenen Person im Verbund mit den Jobcentern Dachau, Ebersberg und Freising durchgeführt. 
  • Im Schlichtungsverfahren soll ein gemeinsamer Lösungsvorschlag entwickelt werden.
  • Das Schlichtungsverfahren endet durch eine Einigung oder spätestens nach vier Wochen.
  • Sollte kein gemeinsamer Lösungsvorschlag gefunden werden, wird das Verfahren ebenfalls spätestens nach Ablauf der vier Wochen beendet.

Hintergrund: Jobcenter und Bürgergeld Im November 2022 bezogen in Deutschland 5.351.000 Menschen in 2.832.000 Bedarfsgemeinschaften Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). Knapp drei Viertel der Regelleistungsberechtigten waren erwerbsfähig (3.804.000), 1.625.000 von diesen arbeitslos. 1.548.000 zählten als nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Nicht-erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind vor allem Kinder unter 15 Jahren. Das Bürgergeld wird von den Jobcentern ausgezahlt. Die Jobcenter unterstützen auch bei der Suche nach Arbeits- oder Ausbildungsplätzen und fördert mit Qualifizierung und Weiterbildung den (Wieder)Einstieg in Beschäftigung.

Das Merkblatt zum Kooperationsplan finden Sie hier. 

Wir helfen Ihnen! 

Die Mitarbeiter/innen der Leistungsabteilung sind für alle Fragen rund um die Sicherung des Lebensunterhalts zuständig. Hierzu zählen auch Kosten der Unterkunft und Heizung, einmalige Bedarfe und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Anträge und Anliegen an das Jobcenter können unter www.jobcenter.digital auch auf elektronischem Weg erfolgen.

Hier können Sie auch einen Onlinetermin vereinbaren. 

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Weitere interessante Informationen zum Bürgergeld erhalten Sie hier: