AMG-Novelle – Informationen für Tierhalter zu den Meldeverpflichtungen zum Antibiotikaeinsatz bei Masttieren
Stand 11.08.2022
Am 1. April 2014 ist die 16. Änderung des Arzneimittelgesetzes in Kraft getreten, die Regelungen zum Antibiotikaeinsatz bei Masttieren der Arten Rind, Schwein, Huhn und Pute beinhaltet. Seit Juli 2014 müssen berufs- und gewerbsmäßige Tierhalter ihre Bestände getrennt nach Nutzungsarten (Mastkälber ab dem Absetzen bis 8 Monate, Mastrinder über 8 Monate, Mastferkel ab dem Absetzen bis 30 kg Körpergewicht, Mastschweine über 30 kg Körpergewicht, Masthähnchen und Mastputen ab dem Schlupf) in der HIT-Datenbank melden oder melden lassen.
Kleine Betriebe sind von der Meldeverpflichtung ausgenommen, wenn pro Halbjahr durchschnittlich nicht mehr als 20 zur Mast bestimmte Rinder, 250 Schweine, 1.000 Puten oder 10.000 Hähnchen pro Nutzungsart gehalten werden.
Betroffene Betriebe müssen Antibiotikaanwendungen und Tierbewegungen getrennt nach Nutzungsarten in der HIT-Datenbank melden oder durch einen beauftragten Dritten (z.B. Tierarzt) melden lassen. Aus diesen Daten wird für jede Nutzungsart halbjährlich die betriebliche Therapiehäufigkeit errechnet. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) berechnet aus den Therapiehäufigkeiten aller meldepflichtigen Betriebe in Deutschland Kennzahlen, bei deren Überschreitung der Tierhalter u.a. einen Tierarzt zu Rate ziehen und ggf. Maßnahmen zur Verringerung des Antibiotikaeinsatzes einleiten muss. Liegt die betriebliche Therapiehäufigkeit über Kennzahl 2, also im oberen Viertel der bundesdeutschen Betriebe, muss ein schriftlicher Maßnahmenplan beim Veterinäramt eingereicht werden.
Weitere Informationen, Musterformulare für Maßnahmenpläne sowie eine Sammlung häufig gestellter Fragen (FAQs) finden Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit:
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