Schülerbeförderung

Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und finanziert.
     

Zuständigkeiten

Frau Haas
   
Anne Frank Gymnasium Erding
Korbinian Aigner Gymnasium Erding
Förderzentrum Dorfen
Förderzentrum Erding

Frau Kuhl
    
Gymnasium Dorfen
Herzog-Tassilo-Realschule Erding
Mädchenrealschule Heilig Blut Erding
Realschule Oberding
Realschule Taufkirchen/Vils
M-Zug Schüler Erding, Dorfen und Taufkirchen/Vils
Marie-Pettenbeck-Schule Wartenberg 9+2
Karl-Ritter-von-Frisch Gymnasium Moosburg
Franz-Marc-Gymnasium Markt Schwaben
Gymnasium Gars
Gymnasien außerhalb des Landkreises
Lena-Christ-Realschule Markt Schwaben
Kastulus-Realschule Moosburg
Realschule Haag
Realschulen außerhalb des Landkreises
Berufsfachschulen
Wirtschaftsschulen
Berufsschulen
FOS/BOS

   

Für Sie zuständig

Name Telefon Telefax Zimmer
Haas, Eva-Maria
Mitarbeiterin
+49 8122 58-1154 +49 8122 58-1252 314
Kuhl, Nicole
Mitarbeiterin
+49 8122 58-1184 +49 8122 58-1252 314

Antrag auf Fahrtkostenerstattung

Anträge auf Fahrtkostenerstattung sind an fast allen Schulen, sowie im Landratsamt Erding erhältlich.

Der Erstattungsantrag ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Ablauf des Schuljahres, jedoch bis spätestens 31.10. des jeweiligen Jahres zu stellen.

Um Ihren Antrag möglichst schnell bearbeiten zu können, bitten wir Sie folgende Punkte bei der Antragstellung zu beachten:

Für Schülerinnen und Schüler an

  • öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11
  • öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Fachoberschulen und Berufsoberschulen
  • sowie für Berufsschülerinnen und -schüler in Teilzeit- oder Blockunterricht

erstattet das Landratsamt Erding die Kosten der notwendigen Beförderung, soweit die nachgewiesenen, vom Unterhaltsleistenden aufgewendeten Gesamtkosten der Beförderung eine Belastungsgrenze von 320 € pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr oder von 490 € pro Familie und Schuljahr übersteigen (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SchKfrG) je Schuljahr übersteigen (Stand August 2023 - gesetzliche Änderungen vorbehalten).

  • Fahrtkosten können nur zur nächstgelegenen Schule erstattet werden. Nächstgelegene Schule i. S. d. Schülerbeförderungsverordnung ist dabei diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit den geringsten Beförderungskosten erreichbar ist.
       
  • Hat ein Unterhaltsleistender oder die Schülerin bzw. der Schüler selbst einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), werden die von ihm aufgewendeten Kosten der notwendigen Beförderung ab Beginn des dem Bezug dieser Leistung folgenden Monats in voller Höhe bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres erstattet. Die Familienbelastung verringert sich dabei anteilig.
       
  • Hat ein Unterhaltsleistender für drei oder mehr Kinder Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder vergleichbare Leistungen, werden die von ihm aufgewendeten Kosten der notwendigen Beförderung mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld oder vergleichbarer Leistungen erstmals gegeben sind, in voller Höhe bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres erstattet. Die Familienbelastungsgrenze verringert sich dabei anteilig. Der Kindergeldnachweis ist dem Antrag beizufügen.
        
  • Es werden nur die kürzeste zumutbare Verkehrsverbindung und der jeweils günstigste Tarif (z.B. Bahncard, 365 €-Ticket, Streifenkarten, Schülerfahrkarten, usw...) erstattet. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig und ausführlich bei dem entsprechenden Verkehrsunternehmen über die Tarife. Werden Fahrkarten in einem teureren Tarif gekauft, können nur die günstigeren Kosten berücksichtigt werden und die Mehrkosten werden zu Ihren Lasten nicht erstattet.
        
  • Deckt sich (bei Berufsschülern) der Weg von der Wohnung zur Schule ganz oder teilweise mit dem Weg zur Arbeitsstätte und werden hierfür einheitliche Tickets gekauft, so werden nur die Fahrtkosten zur Berufsschule erstattet (anteilige Erstattung).
       
  • Es können nur vorgelegte Fahrkarten erstattet werden.
        
  • Fahrtkosten für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges können nur unter bestimmten Voraussetzungen (beispielsweise durch eine erhebliche Stundeneinsparung) erstattet werden. Hierzu informieren Sie sich bitte bei uns.
        
  • Geben Sie auf dem Erstattungsantrag bitte unbedingt eine IBAN, BIC und den Kontoinhaber an.
       
  • Der Schulbesuch ist durch Stempel und Unterschrift auf dem Antrag von der Schule zu bestätigen. Alternativ kann als Nachweis über den Schulbesuch auch ein Jahreszeugnis beigelegt werden.
        
  • Die Bearbeitung von Rückerstattungen kann unter Umständen längere Zeit in Anspruch nehmen. Selbstverständlich bemühen wir uns, Ihren Antrag möglichst zeitnah zu bearbeiten.

Für Sie zuständig

Name Telefon Telefax Zimmer
Kuhl, Nicole
Mitarbeiterin
+49 8122 58-1184 +49 8122 58-1252 314

Landratsamt Erding

Fachbereich 11

AdresseLandratsamt Erding
Alois-Schießl-Platz 2
85435   Erding
Öffnungszeiten

Mo. 7.30 - 12.30 Uhr
Di. 7.30 - 12.30 Uhr und 14 - 17 Uhr
Mi. 7.30 - 12.30 Uhr
Do. 7.30 - 12.30 Uhr und 14 - 17 Uhr
Fr. 7.30 - 12.30 Uhr

Terminvereinbarungen
Mo. Di. Mi. Do. 7 - 17 Uhr und Fr. 7 - 13 Uhr