Gaststättengesetz allgemein

Den Bestimmungen des Gaststättengesetzes unterfallen alle Betriebe, in denen Getränke oder Speisen bzw. die Beherbergung von Gästen angeboten werden.

  • Von der Erlaubnispflicht sind jedoch nur die Betriebe erfasst, die auch den Ausschank alkoholischer Getränke anbieten.
  • Dabei ist zu beachten, dass auch der Stehausschank erlaubnispflichtig ist und es ausreicht, wenn der Kunde z.B. selbst ein Bier öffnet und dieses an Ort und Stelle trinkt.
  • Zusätzlich bestehen auch Ausnahmefälle z.B. für Beherbungsbetriebe, die gerne erläutert werden.
  • Für die dauerhaften Betriebe (stehendes Gewerbe) ist die Erlaubnis beim Landratsamt Erding zu beantragen.
  • Für vorübergehende Veranstaltungen (z.B. Vereinsfeste, Volksfeste, Wintermärkte etc.) ist in der Regel die Gemeindeverwaltung zuständig, auf deren Gebiet die Veranstaltung stattfindet (Gestattung nach § 12 GastG).
  • Im Gaststättengesetz finden sich zudem Regelungen zum Alkoholausschank selbst.

Für Sie zuständig

Name Telefon Telefax Zimmer
Grünn, Michael
Sachgebietsleiter
08122 / 58-1204 08122 / 58-1288 216

Landratsamt Erding

Gaststättenrecht

AdresseLandratsamt Erding
Alois-Schießl-Platz 2
85435   Erding
Kontakt
Telefon: 08122 / 58-1204
Fax: 08122 / 58-1204
Öffnungszeiten

Mo. 7.30 - 12.30 Uhr
Di. 7.30 - 12.30 Uhr und 14 - 17 Uhr
Mi. 7.30 - 12.30 Uhr
Do. 7.30 - 12.30 Uhr und 14 - 17 Uhr
Fr. 7.30 - 12.30 Uhr

Terminvereinbarungen
Mo. Di. Mi. Do. 7 - 17 Uhr und Fr 7 - 13 Uhr