FAQ

Fragen und Antworten

Nachfolgend werden nur die häufigsten Urkundsarten aufgezählt:

  • Vaterschaftsanerkennungen: Jugendamt, Standesamt, Notar
  • Unterhalt, gemeinsames Sorgerecht: Jugendamt, Notar

Eine Beurkundung bei der Urkundenstelle des Jugendamtes Erding ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich. Bitte vereinbaren Sie rechtzeitig, vor dem von Ihnen gewünschten Datum, telefonisch einen Termin mit dem/der zuständigen Urkundsbeamten/in.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Nachnamen des Kindes. Bei Beurkundungen vor der Geburt des Kindes richtet sich die Zuständigkeit immer nach dem Nachnamen der Mutter, auch wenn Sie bereits jetzt wissen, dass das Kind den Namen des Vaters führen soll.

Erforderliche Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass von Mutter und Vater
  • vorgeburtlich: Mutterpass
  • nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes bzw. Geburtsanzeige

Für die Gültigkeit der Vaterschaftsanerkennung ist die Zustimmung der Mutter erforderlich.

Unser Tipp: Vereinbaren Sie gleich gemeinsam einen Termin.
Alternativ können Sie getrennt von einander Ihre jeweilige Erklärung abgeben. Dies muss nicht beim selben Jugendamt erfolgen.
Wahlweise kann die Anerkennung der Vaterschaft auch gebührenfrei bei jedem Standesamt durchgeführt werden.

Auswirkungen der Vaterschaftsanerkennung:

  • Verwandtschaft zwischen Vater und Kind
  • Gegenseitige, gesetzliche Unterhaltspflicht für Vater und Kind
  • Mögliche Unterhaltsansprüche der Mutter (§1615l BGB)
  • gegenseitige erbrechtliche Ansprüche
  • Umgangsrecht bzw. Umgangspflicht des Vaters
  • keine Änderung am alleinigen Sorgerecht der Mutter, aber es besteht die Möglichkeit die gemeinsame Sorge zu errichten

Hinweis: Sollte die Mutter noch verheiratet sein, kann die Vaterschaft nur beurkundet werden, wenn die Scheidung vor der Geburt des Kindes bei Gericht eingereicht wurde (bitte hierzu entsprechende Nachweise vorlegen).

Erforderliche Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass von Mutter und Vater
  • vor der Geburt: Mutterpass
  • nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes mit Eintragung des Vaters oder Kopie der Vaterschaftsanerkennung

Unser Tipp: Vereinbaren Sie gleich gemeinsam einen Termin.
Alternativ können Sie getrennt von einander Ihre jeweilige Erklärung abgeben. Dies muss nicht beim selben Jugendamt erfolgen.

Informationen zum gemeinsamen Sorgerecht:

  • Im Fall einer Trennung der Eltern bleibt das gemeinsame Sorgerecht bestehen. Die Alltagssorge verbleibt bei dem Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine Abänderung ist nur über das Familiengericht möglich.
  • Das Sorgerecht kann NICHT durch eine Urkunde aufgeteilt werden.
  • Wesentliche Entscheidungen von erheblicher Bedeutung (z.B. über die Einschulung) werden von beiden Elternteilen gemeinsam getroffen. Einigen sie sich nicht, entscheidet das Familiengericht.
  • Die Alltagssorge, wie z.B. Organisation des Tagesablaufs, Kleidung etc. entscheidet jeder Elternteil alleine.
  • Beide Eltern erhalten das Umgangsrecht/-pflicht zu gleichen Teilen.
  • Bei einer Beurkundung nach der Geburt kann der Familiennamen des Kindes innerhalb von 3 Monaten beim Standesamt geändert werden
  • Ein Elternteil erhält die gesamte elterliche Sorge, wenn der andere Elternteil verstirbt oder das
  • Sorgerecht nicht mehr ausüben kann.

Sorgerecht der gemeinsamen elterlichen Sorge - mit Rechtsbelehrung (PDF)


Hinweis:
Benennungsrecht der Eltern (§§ 1776, 1777 Bürgerliches Gesetzbuch)
Sie haben die Möglichkeit einen Vormund zu bestimmen, für den Fall, dass Sie beide versterben oder beide das Sorgerecht nicht mehr ausüben können. Bitte erkundigen Sie sich beim Vormundschaftsgericht (Amtsgericht am Wohnort) über die genaue Vorgehensweise.

Erforderliche Unterlagen und Angaben:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Name und Adresse des anderen Elternteils
  • Schriftstück über die Höhe des festzusetzenden Unterhaltes (ausgestellt durch den anderen Elternteil, den gegnerischen Rechtsanwalt, das Jugendamt oder durch eine andere Behörde).


Hinweis:
Es erfolgt im Rahmen der Beurkundung keine Berechnung bzw. Beratung über die Unterhaltshöhe. Sie müssen bereits vorher wissen ab welchem Datum und in welcher Höhe Sie den Unterhalt beurkunden wollen.

Zweck der Unterhaltsurkunde:

  • Die Urkunde dient zur Sicherung des Unterhalts.
  • Es handelt sich um einen vollstreckbaren Titel, aus welchem die Zwangsvollstreckung (Pfändung) möglich ist.
  • Aus der Unterhaltsurkunde ergibt sich die Höhe des zu zahlenden Unterhalts.
  • Die Höhe des Unterhalts wird in der Regel als Prozentsatz (lt. Düsseldorfer Tabelle) angegeben. Der Zahlbetrag steigt mit dem Alter des Kindes an. Er ändert sich auch, wenn sich die Sätze der Tabelle oder das Kindergeld ändern.
  • Das Kind hat einen rechtlichen Anspruch auf die Erstellung einer unbefristeten Unterhaltsurkunde.

Falls sich eine Änderung der Unterhaltsverpflichtung ergibt (z. B. aufgrund einer Neuberechnung des Unterhalts), so ist der bestehende Unterhaltstitel abänderbar. Bitte teilen Sie dem Urkundsbeamten mit, wenn es bereits einen Unterhaltstitel gibt.

Erforderliche Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Name und Adresse des anderen Elternteils
  • Schriftstück über die Höhe des festzusetzenden Unterhaltes (ausgestellt durch den anderen Elternteil, den gegnerischen Rechtsanwalt, das Jugendamt oder durch eine andere Behörde).
  • den bisherigen Unterhaltstitel (Jugendamtsurkunde, gerichtliche Festsetzung, etc.)


Hinweis:
Es erfolgt im Rahmen der Beurkundung keine Berechnung bzw. Beratung über die Unterhaltshöhe. Sie müssen bereits vorher wissen ab welchem Datum und in welcher Höhe Sie den Unterhalt beurkunden wollen.
Eine Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung kann nur bei vorliegendem schriftlichem Einverständnis des gesetzlichen Vertreters des Kindes oder des volljährigen Kindes erfolgen.

Erforderliche Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Name und Adresse des anderen Elternteils
  • Schriftstück über die Höhe und den Zeitraum des festzusetzenden Unterhalts (ausgestellt durch den anderen Elternteil oder dessen Rechtsanwalt)


Zweck des Betreuungsunterhalts:

  • Die Urkunde dient der Sicherung des Unterhalts für die Zeit der Kinderbetreuung.
    Voraussetzungen
    • Der Elternteil, welcher das Kind betreut ist und war nicht mit dem anderen Elternteil verheiratet,
    • lebt nicht mit dem anderen Elternteil zusammen und
    • kann seinen Lebensunterhalt aufgrund der Kinderbetreuung nicht selbst bestreiten.
  • Aus der Unterhaltsurkunde ergibt sich die Höhe des zu zahlenden Unterhalts.
  • Die Verpflichtung besteht im Regelfall bis 3 Jahre nach der Geburt.

Beim Jugendamt ist die Erstellung folgender weiterer Urkunden möglich:

  • Widerruf der Vaterschaftsanerkennung
  • Mutterschaftsanerkennung vor und nach der Geburt
  • Zustimmungserklärungen von gesetzlichen Vertretern
  • Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Rechtsnachfolgern
  • Verzichtserklärung des Vaters auf Übertragung der elterlichen Sorge
  • Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Adoption
  • Erklärung des in Anspruch genommenen Elternteils gem. § 249 FamFG (Einwendungen gegen das vereinfachte Verfahren)
  • Bereiterklärung bei internationaler Adoption


Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an den/die zuständigen Urkundsbeamten/in.

Beim Jugendamt ist die Erstellung folgender weiterer Urkunden möglich:

  • Widerruf der Vaterschaftsanerkennung
  • Mutterschaftsanerkennung vor und nach der Geburt
  • Zustimmungserklärungen von gesetzlichen Vertretern
  • Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Rechtsnachfolgern
  • Verzichtserklärung des Vaters auf Übertragung der elterlichen Sorge
  • Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Adoption
  • Erklärung des in Anspruch genommenen Elternteils gem. § 249 FamFG (Einwendungen gegen das vereinfachte Verfahren)
  • Bereiterklärung bei internationaler Adoption


Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an den/die zuständigen Urkundsbeamten/in.

Ja. Die Beurkundung ist bereits vor Geburt möglich.

Bei Beurkundungen vor der Geburt des Kindes richtet sich die Zuständigkeit im Jugendamt Erding immer nach dem Nachnamen der Mutter, auch wenn Sie bereits jetzt wissen, dass das Kind den Namen des Vaters führen soll.

Sollte die Mutter verheiratet sein, so kann die Vaterschaft nur beurkundet werden, wenn die Scheidung vor der Geburt des Kindes bei Gericht eingereicht wurde. Ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen.

Die Zustimmung der Mutter und des Scheinvaters (Ehemann) ist notwendig. Die Vaterschaftsanerkennung wird erst wirksam, wenn die Scheidung rechtskräftig vollzogen ist.

Bleibt die Mutter weiterhin mit dem Ehemann verheiratet und wird keine Scheidung vollzogen, wird eine Vaterschaftsanerkennung des biologischen Vaters erst rechtswirksam, wenn das Amtsgericht festgestellt hat, dass der Scheinvater (Ehemann) nicht der Vater des Kindes ist. Den Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft des Ehemanns können der Scheinvater (Ehemann) oder die Mutter beim örtlich zuständigen Amtsgericht stellen.

Für die Beurkundung ist unbedingt ein Dolmetscher erforderlich. Hierfür können nicht herangezogen werden:

  • Ehegatten oder Lebenspartner
  • Eltern oder Kinder
  • Geschwister
  • Schwager oder Schwägerin
  • Schwiegereltern
  • der andere Elternteil

Bitte bringen Sie einen entsprechenden Dolmetscher mit. Dieser muss sich ebenfalls durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass legitimieren und für die sachgerechte Übersetzung unterschreiben.

Bitte bedenken Sie, dass auch Fachbegriffe übersetzt werden müssen. Wenn Sie keinen geeigneten Dolmetscher kennen, wenden Sie sich bitte an den/die zuständige/n Urkundsbeamten/in.