Was ist Kindertagespflege?


Die Kindertagespflege ist eine gesetzlich anerkannte Betreuungsform im familiennahen Umfeld. Sie ist gleichrangig mit der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung.

Die Tagespflege bietet Kindern vor allem in den ersten Lebensjahren eine familiennahe Betreuung, bei der die individuellen Bedürfnisse besonders berücksichtigt werden können. Die Tagespflegeperson hat die Möglichkeit und die Zeit, sich einzelnen Kindern zuzuwenden. Bei der Betreuung in einer Tagespflegestelle mit bis zu fünf Kindern können Gruppenerfahrungen im kleinen, überschaubaren Rahmen gemacht werden. Diese Situation ermöglicht soziales Lernen ebenso wie eine (begrenzte) Auswahl an Spielpartnern.

Kinder, die viele Stunden am Tag betreut werden, müssen keinen Wechsel der Bezugspersonen durch Schichtdienste erleben, sondern werden immer von derselben Person betreut. Besonders für Kinder unter drei Jahren kann dies aus entwicklungspsychologischer Sicht ein wertvoller Aspekt sein.

Dem Förderauftrag des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe entsprechend, umfasst die Kindertagespflege die Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes. Die Förderung der sozialen und emotionalen, körperlichen und geistigen Entwicklung orientiert sich am einzelnen Kind: an dessen Alter und Entwicklungsstand, an den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, an der Lebenssituation sowie an den Interessen und Bedürfnissen.

Formen der Kindertagespflege

"klasische Kindertagespflege":

In der Regel wird das Kind im Haushalt der Tagespflegeperson betreut.
Dabei dürfen bis zu maximal fünf Kinder betreut werden - allerdings kann die Anzahl der zu betreuenden Kinder aufgrund der individuellen Situation eingeschränkt werden.

Das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) ermöglicht aufgrund der Ermächtigung in § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII die Betreuung von Kindern in Tagespflege in anderen geeigneten Räumlichkeiten als denen der Tagespflegeperson oder der Personensorgeberechtigten (Art. 2 Abs. 4 BayKiBiG). Die Rahmenbedingungen der Form der Kindertagespflege, bei der mehrere Tagespflegepersonen gemeinsam Kinder betreuen, sind in Art. 9 Abs. 2 BayKiBiG geregelt.

Großtagespflege
Großtagespflege ist eine Form der Kindertagesbetreuung für Kinder im Alter bis zu 14 Jahren in einer überschaubar kleinen Gruppe. Zwei bis maximal drei Tagespflegepersonen schließen sich zusammen und betreuen gleichzeitig sechs bis maximal zehn Kinder, die ihnen persönlich und vertraglich zugeordnet sind. Kindertagespflege ist eine höchstpersönlich zu erbringende Dienstleistung und von der Betreuung in Kindertageseinrichtungen zu unterscheiden. Die Zahl der insgesamt möglichen Betreuungsverhältnisse ist seit 01.01.2013 auch gesetzlich auf maximal 16 begrenzt (Art. 9 BayKiBiG)
.
In der Großtagespflege zählen grundsätzlich alle anwesenden Kinder –
auch eigene (siehe Art. 9 Abs. 2 BayKiBiG)!

Die Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrags, die Einhaltung der fachlichen Standards der Kindertagespflege wie z.B. eine einfühlsame Eingewöhnung, regelmäßige Elterngespräche und eine stabile und überschaubare Gruppensituation für die Kinder sollen dadurch gewährleistet werden. Ersatzbetreuungspersonen, die regelmäßig zur Kontaktpflege in die Großtagespflege kommen, zählen nicht als dauerhaft tätige Tagespflegepersonen.

Werden mehr als zehn Kinder gleichzeitig oder mehr als 16 Kinder insgesamt betreut, handelt es sich nicht mehr um eine Großtagespflege, sondern um eine erlaubnispflichtige Einrichtung gem. § 45 SGB VIII.

Um bestehende Gewerberäume oder Wohnräume für Kinderbetreuung in Großtagespflege nutzen zu können, ist immer eine Baugenehmigung (Nutzungsänderung) erforderlich.

Die Großtagespflegestelle muss über einen ausreichend großen Gruppen- und Spielraum verfügen sowie über einen Ruheraum. Für jedes Kind unter sechs Jahren sollte eine Schlafmöglichkeit vorhanden sein. Kinder, die nach der Schule in Großtagespflege betreut werden, benötigen einen ruhigen „Arbeitsplatz“. Der Gruppenraum muss Möglichkeiten und Anregungen zur Bildung bieten, wie sie im Bayerischen Kinderbildungs- und Erziehungsplan vorgesehen sind.

Eine Küche sowie Platz für gemeinsame Mahlzeiten gehören zur Ausstattung ebenso wie eine sanitäre Ausstattung.

Da Tagespflegepersonen als Lebensmittelunternehmer gelten, müssen die Räume der Großtagespflege den lebensmittelhygienischen Standards genügen.

Die Großtagespflege unterliegt in besonderem Maße der fachlichen Anbindung an den Fachbereich Jugend und Familie. Vor Beginn der Großtagespflege ist daher bereits im Rahmen der Eignungsüberprüfung von den Tagespflegepersonen ein pädagogisches Konzept vorzulegen.

Selbständig tätige Tagespflegepersonen, die sich zu einer Großtagespflege
zusammenschließen, gründen in der Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und sollten die daraus entstehenden Rechte und Pflichten sowie die Regeln ihrer Zusammenarbeit klar benennen und schriftlich festhalten, um späteren Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten vorzubeugen.

Welche Aufgaben hat der Fachbereich Jugend und Familie?

Kindertagespflege findet in der Regel im privaten häuslichen Umfeld von Familien statt und ist gleichzeitig ein öffentlich reguliertes Betreuungs- und Förderungsangebot.

Ansprechpartner ist der Fachbereich Jugend und Familie, der zur Beratung in allen Aspekten der Kindertagespflege verpflichtet ist.

Der Fachbereich Jugend und Familie unterstützt Eltern und Tagespflegeperson durch die Vermittlung dabei, dass ein stabiles und für das Kind förderliches Betreuungsverhältnis zustande kommt. Von den Ansprechpartnern erhalten Sie auch Informationen über rechtliche und organisatorische Zusammenhänge, um Orientierung und Sicherheit zu erlangen.

Der Fachbereich Jugend und Familie überprüft auch die Eignung von Tagespflegepersonen und erteilt für Tagesmütter und -väter eine Erlaubnis zur Kindertagespflege.

Ebenso werden die fachliche Begleitung von Tagespflegepersonen sowie die Beratung von Eltern vom Fachbereich Jugend und Familie während eines Kindertagespflegeverhältnisses durch die Fachberatung übernommen. Hier erhalten Sie Unterstützung und Begleitung des pädagogischen Alltags, um eigenes Handeln zu reflektieren, Verhalten zu hinterfragen und Innovationen und Veränderungen herbeizuführen.

Wer kann Tagespflegeperson werden?

Sie

  • haben Interesse und Freude am Umgang mit Kindern und Jugendlichen
  • möchten Kindern Zeit widmen und Achtung entgegenbringen
  • verfügen über die geeigneten Räumlichkeiten, um ein oder mehrere Kinder zu betreuen
  • möchten Kinder altersentsprechend erziehen, fördern und betreuen
  • besitzen Kooperationsbereitschaft und Fähigkeiten um mit den Eltern und den entsprechenden Fachstellen, zum Wohle des Kindes, bestmöglich zusammen zu arbeiten
  • sind bereit Verantwortung zu übernehmen und Kinder in allen Phasen ihres Lebens zu begleiten und unterstützen

Wie wird man eine Tagespflegeperson?

Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII:

Definition der Erlaubnispflicht
Gemäß § 43 Abs. 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz - SGB VIII - bedarf eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt und länger als drei Monate betreuen will, einer Erlaubnis.

Voraussetzungen für Erteilung der Pflegeerlaubnis
Die Erlaubnis ist nach § 43 Abs. 2 SGB VIII zu erteilen, wenn

  • die Tagespflegeperson sich durch Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnet
  • kindgerechte Räumlichkeiten vorhanden sind und
  • die Tagespflegeperson über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügt, die sie
    • in qualifizierten Lehrgängen erworben oder
    • in anderer Weise nachgewiesen hat.

Hierzu finden durch das Landratsamt Erding, Fachbereich Jugend und Familie folgende Überprüfungen statt bzw. es müssen folgende Nachweise erbracht werden:

  • Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII
  • Meldebogen mit persönlichen Angaben der Antragstellerin und den in ihrem Haushalt lebenden Personen,
  • Lebenslauf
  • Lichtbild
  • Vorlage eines aktuellen erweiterten Führungszeugnisses der Antragstellerin und den in ihrem Haushalt lebenden Personen über 16 Jahren nach § 72a SGB VIII
  • ggf. Sprachnachweis mindestens B 2
  • ärztliches Attest
  • Nachweis Masern-Immunität
  • Nachweis eines Erste-Hilfe-Kurses in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen (nicht älter als 2 Jahre),
  • Nachweis über
    • a) pädagogische Ausbildung und/oder
    • b) Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme in Anlehnng an das DJI Curriculum im Umfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden (á 45 Minunten).
      In Erding wird der Qualifizierungskurs vom Zentrum der Familie
      Durchgeführt. https://www.zentrumderfamilie-erding.de
  • Hausbesuch durch den Fachdienst mit Besichtigung der Wohnverhältnisse und Gespräche mit der Tagespflegeperson,
  • Teilnahme an einem allgemeinen Informationsgespräch bzw. der Informationsveranstaltung im Landratsamt
  • Teilnahme an der Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz
  • Vereinbarung nach § 8a SGB VIII mit dem Fachbereich für Jugend und Familie.

Sind die Voraussetzungen erbracht und sind keine Gründe für eine Verweigerung der Pflegeerlaubnis bzw. Zweifel an der persönlichen Kompetenz der Pflegeperson vorhanden, kann eine Pflegeerlaubnis erteilt werden.

Gem. § 43 Abs. 3 SGB VIII befugt die Erlaubnis zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden (z. B. bei kleineren Wohnungen).
Insgesamt darf eine Tagespflegeperson nicht mehr als acht verschiedene Betreuungsverträge gleichzeitig haben.

Die Erlaubnis ist grundsätzlich auf fünf Jahre befristet, kann jedoch auch erneut erteilt werden. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Die Tagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des Kindes oder der Kinder bedeutsam sind.

Tagespflegepersonen sind verpflichtet, jährlich Fortbildungsmaßnahmen von mind. 15 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten nachzuweisen.

Wer Kindertagespflege ohne Pflegeerlaubnis betreibt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro belegt werden. Wer wiederholt gegen die gesetzliche Pflegeerlaubnispflicht verstößt oder mit seiner Handlung leichtfertig ein Kind oder einen Jugendlichen in seiner körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft werden.

 

Welche Leistungen erhalten Kindertagspflegepersonen?

Den Kindertagespflegepersonen, die eine Erlaubnis im Sinne des § 43 SGB VIII innehaben, wird eine monatlich laufende Geldleistung für die Betreuung gewährt.

Näheres hierzu hat der Jugendhilfeausschuss in den Richtlinien für die Kindertagespflege im Landkreis Erding erlassen.

Welche Leistungen können Eltern beanspruchen?

Eltern haben das Recht, zwischen den verschiedenen Leistungen der Kinderbetreuung, Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege, zu wählen. Sie haben dazu einen Anspruch auf Beratung. Den Wünschen der Eltern soll entsprochen werden, wenn dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.

Die Höhe der Kosten, mit denen Sie für die Kinderbetreuung rechnen müssen, richtet sich nach der öffentlichen Förderung (vgl. Richtlinie des Landkreises Erding für die Tagespflege) bzw. der Vereinbarung, die Sie privat mit der Tagespflegeperson getroffen haben.

Wie hoch der Eigenbeitrag der Eltern für öffentlich geförderte Kindertagespflege ist, hängt vom Einkommen der Eltern oder des erziehungsberechtigten Elternteils ab. Dabei wird auch berücksichtigt, wie viele Stunden am Tag bzw. in der Woche das Kind betreut wird. Die Förderung in Kindertagespflege erfolgt nur, wenn im Betreuungsvertrag keine privaten Zuzahlungen der Eltern an die Tagespflegeperson vereinbart sind. Genauere Informationen erhalten Sie beim Fachbereich Jugend und Familie.

Bei der privat finanzierten Kindertagespflege wird die Höhe der Bezahlung zwischen den Sorgeberechtigten und der Tagespflegeperson frei vereinbart.

Beratung und Vermittlung von "Tagespflegepersonen" sowie Erteilung von Pflegeerlaubnissen:

  • Aufteilung nach Namen der Tagespflegepersonen:
    A-K: Elena Fritsch
    L-Z: Ingrid Marek
  • Pädagogische Fachberatung für Tagespflegepersonen
    Frau Sandra Pusch (Do, Fr von 8-13 Uhr)

        Förderleistung Kindestagesbetreuung

Für Sie zuständig

Name Telefon Telefax Zimmer
Fritsch, Elena
Sachgebietsleiterin
08122 / 58-1694 08122 / 58-1399 101
Marek, Ingrid
Sachbearbeiterin
+49 8122 58 1174 +49 8122 58 1399 102
Pusch, Sandra
Pädagogische Fachberatung
01822 / 58-1526 08122 / 58-1399 112

Landratsamt Erding

Jugend und Familie

AdresseLandratsamt Erding
Alois-Schießl-Platz 8
85435   Erding
Öffnungszeiten

Mo. 7.30 - 12.30 Uhr
Di. 7.30 - 12.30 Uhr und 14 - 17 Uhr
Mi. 7.30 - 12.30 Uhr
Do. 7.30 - 12.30 Uhr und 14 - 17 Uhr
Fr. 7.30 - 12.30 Uhr

Terminvereinbarungen
Mo. Di. Mi. Do. 7 - 17 Uhr und Fr. 7 - 13 Uhr