Kinder- und Jugendschutz
Allgemeine Fragen
Personensorgeberechtigte Personen sind in der Regel die Eltern. Im Gegensatz hierzu kann eine erziehungsbeauftragte Person jede Person über 18 Jahre sein. Diese, von den Eltern bestimmte Person, erhält über einen bestimmten Zeitraum den Auftrag (z.B. für eine bestimmte Veranstaltung, einen Abend, etc.), die Erziehungsaufgaben sowie die Verantwortung für den Jugendlichen zu übernehmen.
Wir empfehlen hier die „Informationen zur erziehungsbeauftragten Person“ zu beachten.
Das Jugendschutzgesetz beinhaltet hier keine spezielle Regelung. Ob man alleine in den Urlaub fahren darf, muss mit den Eltern abgesprochen werden. Sie haben bis zur Volljährigkeit die Verantwortung und das sog. Aufenthaltsbestimmungsrecht. Für eine Individualreise empfiehlt es sich, eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern mit ihrer Unterschrift mitzuführen. Minderjährige sind laut dem BGB nur beschränkt geschäftsfähig, d.h. auch bei einer Übernachtung auf einem Campingplatz wird die Unterschrift der Eltern benötigt. Als Gast in einem fremden Land ist sich den dortigen Gegebenheiten und Gesetzen anzupassen. Das gilt auch hinsichtlich der Jugendschutzbestimmungen. Am besten erkundigt man sich vorher nach den jeweiligen Regelungen des Reiselandes.
Das Jugendschutzgesetz gibt auch hier keine feste Regelung vor. Es liegt in der Verantwortung der Eltern, wie lange sich Kinder abends mit oder bei Freunden treffen bzw. außer Haus bleiben dürfen. Die Eltern kennen ihre Kinder am Besten und können zeitliche Grenzen setzen.
Das Jugendschutzgesetz schränkt nur den Aufenthalt für Kinder und Jugendliche an bestimmten Orten (wie bei Veranstaltungen, Festen, Gaststätten, Diskotheken, Kino, etc.) ein:
Gaststätten - §4 JuSchG
Hier dürfen sich Minderjährige nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person aufhalten.
Zur Einnahme einer Mahlzeit oder eines (alkoholfreien) Getränkes dürfen sich Kinder und Jugendliche jedoch ohne Begleitung in einer Gaststätte aufhalten. Die Anwesenheit ist auf die tatsächliche Verzehrzeit beschränkt. Ab 16 Jahren ist der Aufenthalt auch ohne Begleitung bis 24 Uhr gestattet.
Tanzveranstaltungen (z.B. Diskothekenbesuch, öffentliche Party) § 5 JuSchG
Die Teilnahme an Tanzveranstaltungen ist nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet. Ab 16 Jahren darf die Veranstaltung ohne Begleitung bis 24 Uhr besucht werden.
Spielhallen - § 6 JuSchG
Der Aufenthalt ist nur volljährigen Personen gestattet.
Private Feste sind nicht öffentlich, wenn sie nicht öffentlich, z.B. mit Flyern oder Plakaten oder auch im Internet, beworben werden. D.h. wenn lediglich Einladungen an Leute herausgegeben werden, die dem Gastgeber bekannt sind.
Auch im privaten Rahmen sollte darauf geachtet werden, dass sich Minderjährige nicht betrinken bzw. keine branntweinhaltigen Getränke zu sich nehmen. Passiert dennoch etwas, kann es sein, dass Eltern den Gastgeber zivilrechtlich verklagen.
Für Konzerte gelten Altersbegrenzungen und die sind so geregelt, dass Kinder unter 6 Jahren kein Konzert besuchen dürfen und Kinder unter 14 Jahren nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten. Ab 14 Jahren darf man grundsätzlich alleine zum Konzert gehen, sofern die Eltern hierfür ihre Zustimmung geben.
An Kinder und Jugendliche dürfen in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit kein Branntwein (z. B. klare Schnäpse, Rum, Weinbrand, Wodka, etc.), branntweinhaltige Getränke (wie z. B. Alkopops) oder Lebensmittel (wie z. B. in Weinbrandbohnen enthalten), abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
Die Abgabe sowie der Verzehr von alkoholischen Getränken (wie z. B. Sekt, Bier, Wein. Most) an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahre darf nicht gestattet werden (außer sie werden von einer personensorgeberechtigten Person begleitet).
Zuwiderhandlungen können mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren und einem Bußgeld geahndet werden.
Kinder und Jugendlichen ist das Rauchen in der Öffentlichkeit unter 18 Jahren nicht gestattet. Wer es dennoch fördert, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Auch hier können Zuwiderhandlungen mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren und einem Bußgeld geahndet werden.
Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz soll Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sich zu kritik- und entscheidungsfähigen jungen Menschen zu entwickeln, die für sich und andere Verantwortung übernehmen.
Der gesetzliche Jugendschutz soll die Eltern dabei unterstützen, Gefährdungen von ihren Kindern fernzuhalten.
So beinhaltet das Jugendschutzgesetz Vorschriften zum Beispiel über den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in Kino, Disco, Gaststätten, bei Tanzveranstaltungen, Veranstaltungen, Festen und Vereinsfesten, und es gibt die Altersgrenzen für den Alkoholkonsum und das Rauchen in der Öffentlichkeit vor.
Allgemeine Informationen zum Jugendschutz
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Jugendschutzgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/juschg/BJNR273000002.html
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Jugendarbeitsschutzgesetz:
www.gesetze-im-internet.de/jarbschg
Ordnungsrechtlicher Jugendschutz
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Jugendschutzbeauftragter - Beschreibung der Veranstaltung
bei der Gemeinde vorzulegen als Voraussetzung für die Gestattung
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Leitfaden für Veranstalter
Planung und Durchführung von Veranstaltungen aus Sicht des Jugendschutzes
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Bündnis für einen verantwortungsbewussten Alkoholkonsum
Empfehlung für Festveranstaltungen im Landkreis Erding
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Bußgeldkatalog - Jugendschutzgesetz
Empfehlungen zur Festlegung von Bußgeldern bei Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz
- Jugendschutzgesetz 2018
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Erziehungsbeauftragung gemäß Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Information zur erziehungsbeauftragten Person
Für Sie zuständig
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Buchner,
Franziska
Sozialpädagogin
|
08122 / 58-1451 | 08122 / 58-1399 | 218 | franziska.buchner@lra-ed.de |
Erzieherischer Jugendschutz
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Facts for You. Was du über Alkohol wissen solltest.
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
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Infobroschüre für Eltern „Raucht mein Kind?“
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
- let-s_talk_about_smoking.pdf
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Null Alkohol - Voll Power: Jugendbroschüre "Wissen was geht"
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
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Alkoholfreie Cocktails - Rezepte auf über 20 Seiten
Kommunale Jungendarbeit - Landkreis Erding
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Alkoholfreie Saftbar - Kommunale Jugendarbeit
Alkoholfreie Saftbar - Kommunale Jugendarbeit
Für Sie zuständig
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Schreglmann,
Carola
Sozialpädagogin
|
08122581171 | 08122581399 | 113 | carola.schreglmann@lra-ed.de |
Links
- Aktion Jugendschutz in Bayern
Stärken entwickeln - Gefährdungen begegnen
- Bayerisches Landesjugendamt
Zentrum Bayern Familie und Soziales
- Halt-Projekt
Präventionsprojekt - Alkoholprävention bei Kindern und Jugendlichen
- Mobbing / Cyber-Mobbing
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
Zuständige Sachgebietsleitung
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Fritsch,
Elena
Sachgebietsleiterin
|
08122 / 58-1694 | 08122 / 58-1399 | 101 | elena.till@lra-ed.de |
Landratsamt Erding
Jugend und Familie
Mo. 7.30 - 12.30 Uhr
Di. 7.30 - 12.30 Uhr und 14 - 17 Uhr
Mi. 7.30 - 12.30 Uhr
Do. 7.30 - 12.30 Uhr und 14 - 17 Uhr
Fr. 7.30 - 12.30 Uhr
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Mo. Di. Mi. Do. 7 - 17 Uhr und Fr. 7 - 13 Uhr