Wir bieten Ihnen

Zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit besteht als eigenständiger Bereich der Sozialversicherung eine soziale Pflegeversicherung.

  • Wer seinen Verpflichtungen aus dem Pflegeversicherungsgesetz (Verstoß gegen die Versicherungspflicht) nicht nachkommt, z. B. seine Beiträge für eine private Pflegeversicherung nicht leistet (Zahlungsverzug von sechs Monaten) hat mit einem Bußgeldverfahren zu rechnen (§ 121 SGB XI).
       
  • Abgewickelt werden Ordnungswidrigkeitenverfahren im Pflegeversicherungsrecht bei Verstößen gegen die Versicherungspflicht und Verzug bei sechs Monatsprämien.

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Lutz, Sabine
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