Bohrungen und Erdaufschlüsse (Bohranzeigen)

Hinweise

Alle Erdaufschlüsse wie Bohrungen, Errichtung von Schlagbrunnen, Freilegen von Grundwasser (auch vorübergehend) und ähnliche Maßnahmen sind vor Maßnahmenbeginn gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG und Art. 30 BayWG dem Landratsamt anzuzeigen.
Gemäß Art. 30 Abs. 2 BayWG kann mit der Maßnahme begonnen werden, wenn das Landratsamt nicht innerhalb eines Monats Einwände erhoben oder die Zulässigkeit bestätigt hat. Dies dient dem Schutz des Vorhabensträgers, da dadurch nachträgliche Kosten (z.B. für aufwändige Rückbaumaßnahmen) vermieden werden.

Zur Anzeige von Bohrungen beim Landratsamt, sind untenstehende Formulare abrufbar.


Zusätzlich zur Bohranzeige beim Landratsamt ist eine digitale Bohranzeige an das Bayerische Landesamt für Umwelt zu richten.

Gemäß Geologiedatengesetz (GeoIDG) müssen unabhängig von dieser wasserrechtlichen Bohranzeige alle Bohrungen zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten dem Landesamt für Umwelt angezeigt werden. Die Anzeigepflicht nach Geologiedatengesetz gilt auch für Bohrungen, die nicht auf Grundwasser einwirken. Sie kann unter https://www.lfu.bayern.de/geologie/digitale_bohranzeige/index.htm einfach und schnell im Internet erfolgen. Bitte beachten Sie, dass die Ergebnisse der Bohrungen auch dem Landesamt für Umwelt zu übermitteln sind (bitte senden an: bohrungen@lfu.bayern.de).

Zum Wasserwirtschaftsamt und den Formularen (ext. Links)

https://www.wwa-m.bayern.de/service/antraege/index.htm#bor

Datenschutzhinweis: https://www.wwa-m.bayern.de/impressum/index.htm

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