Information über die 44.BImSchV

Regelungen der 44.BImSchV

Information über die 44.BImSchV

Die am 20.07.2019 in Kraft getretene Verordnung setzt die MCP-Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft in nationales Recht um. Sie gilt für mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 Megawatt, die bislang in der TA Luft und in der 1.BImSchV geregelt waren. Sie richtet sich an alle Betreiber solcher Anlagen wie Gewerbebetriebe, landwirtschaftliche Betriebe etc.

Die Verordnung sieht Emissionsgrenzwerte u.a. für die Luftschadstoffe Gesamtstaub, Kohlenmonoxid (CO), Stickoxide (NOx), Schwefeloxide (SOx), Formaldehyd (HCHO), organische Stoffe (Gesamt-C) sowie Ammoniak (NH3) vor, die unmittelbar oder ab dem Jahr 2025 bzw. 2029 gelten. Zusätzlich werden Anforderungen an immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen gestellt, welche bis jetzt den Anforderungen der 1.BImSchV unterlagen. Die Überwachung der Emissionen aus den Feuerungsanlagen sowie die Berichterstattung für die Jahre 2021, 2026 und 2031 an die Europäische Kommission zur Emissionsentwicklung in den geregelten Anlagen werden ebenfalls durch die Verordnung vorgeschrieben.

Alle Anlagen, die unter die Regelungen der 44.BImSchV fallen,
sind vor der Inbetriebnahme durch den Betreiber beim Landratsamt Erding anzuzeigen.

Bestehende Anlagen sind bis zum 01.12.2024 anzuzeigen.

Das Landratsamt Erding erfasst diese Anlagen in einem Anlagenregister.