Aufgaben

Ein Vorhaben kann während der Bauphase (auch bei Inanspruchnahme des Genehmigungs- freistellungsverfahrens) ohne Vorankündigung überprüft werden. Hierbei sind die Vertreter der Bauaufsichtsbehörde kraft Gesetzes berechtigt, Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten.

Es werden u.a. folgende Aufgaben, teils stichprobenartig wahrgenommen:

  • Kontrolle, ob genehmigungskonforme Bauausführung erfolgt
  • Kontrolle und Beurteilung erheblicher Gefahren für Leben und Gesundheit
  • Kontrollen aufgrund von begründeten Nachbarbeschwerden

Das Landratsamt entscheidet hierbei nach pflichtgemäßen Ermessen, ob und wie eingeschritten wird.

Etwaige Änderungswünsche während der Bauphase sind unbedingt mit dem Landratsamt abzustimmen, um ein bauaufsichtliches Einschreiten (Baueinstellung, Anwendung von Zwangsmitteln, Einleitung Bußgeldverfahren etc.) zu verhindern.

Bei festgestellten Verstößen gegen baurechtliche Bestimmungen ist regelmäßig ein Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeldverfahren) einzuleiten. In der durchzuführenden Anhörung kann der Beschuldigte von seinem Äußerungsrecht Gebrauch machen und sich zum Tatvorwurf äußern. Die Höhe der festzusetzenden Geldbuße bemisst sich nach der „Schwere“ des Verstoßes i.V.m. der Bedeutung der gegenständlichen baulichen Anlage.

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