FAQ

Fragen und Antworten

Dies Auskunft dient der Mutter als Nachweis, daß ihr die alleinige Sorge für Ihr Kind zusteht.

HINWEIS: Ist das Kind im Ausland geboren, werden sorgerechtliche Konsequenzen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften (z.B. auch ausländischen Vorschriften) oder aus gerichtlichen Entscheidungen ergeben, durch diese Auskunft weder geprüft noch berührt.

Die Mutter, die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet war oder ist und keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben hat. Es darf auch keine gerichtliche Sorgeentscheidung bestehen.

Wenn es eine gerichtliche Entscheidung gibt, die Teilbereiche des Sorgerechts betrifft, wird hierüber Auskunft erteilt.

Für rechtsverbindliche Erklärungen z. B. gegenüber Behörden, Banken, Kindergärten, Schulen, Ärzten etc. kann eine Sorgeregisterauskunft von der Mutter gefordert werden.

Das zuständige Jugendamt, welches am Wohnsitz der Mutter ist. Der Fachbereich Jugend und Familie des Landratsamtes Erding ist zuständig, wenn die Mutter ihren Wohnsitz im Landkreis Erding hat.

Die Gültigkeitsdauer ist gesetzlich nicht geregelt, sie ist von der Anerkennung der Stelle abhängig, die die Sorgeregisterauskunft anfordert. Das ist dadurch begründet, dass mit der Sorgeregisterauskunft stets nur der aktuelle Stand des Sorgeregisters wiedergegeben wird.

Die Mutter hat dafür Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes oder des Jugendlichen anzugeben sowie den Namen, den das Kind oder der Jugendliche zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat.

Beim formlosen Antrag ist von der Mutter zu bestätigen, dass sie das alleinige Sorgerecht hat und sie mit dem Vater des Kindes weder verheiratet war noch ist.

Hilfreiche Unterlagen:

  • Kopie der Geburtsurkunde des Kindes und ggf. ein Nachweis über Änderung des Namens des Kindes (benötigt werden auf jeden Fall der aktuelle Name und der Name des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt),
  • ein Antragsvordruck oder ein formloser schriftlicher Antrag der Mutter.
  • Gerichtsentscheidungen, die das Sorgerecht betreffen.

Eine Sorgeregisterauskunft kann in der Regel nicht unmittelbar bei Antragsstellung ausgestellt werden, da weitere Auskünfte des zuständigen Geburtsjugendamtes erforderlich sind.

In den meisten Fällen kann eine Sorgeregisterauskunft innerhalb von 14 Tagen ausgestellt werden.

Dies sollte beim Antrag auf Erteilung einer Sorgeregisterauskunft berücksichtigt werden.

Nein, die Sorgeregisterauskunft ist kostenfrei.

Hinweis:

Es kann KEINE Sorgeregisterauskunft ausgestellt werden, wenn

  • Eltern miteinander verheiratet sind oder verheiratet waren (in dem Fall dient die Heiratsurkunde bzw. das Scheidungsurteil oder das Sorgerechtsurteil als Nachweis der elterlichen Sorge).
  • Eltern bereits eine Sorgeerklärung (per Urkunde) abgegeben haben.
  • ein Gericht eine Entscheidung (Beschluss oder Urteil) über die gesamte elterliche Sorge getroffen hat.