Kindesunterhalt / Betreuungsunterhalt

Unterhalt des Kindes:


Das Kind hat ab Geburt gegenüber dem Vater gemäß § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 1615a BGB einen monatlichen Unterhaltsanspruch. Die Höhe der monatlichen Unterhaltszahlungen bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Vaters. Das Jugendamt kann Sie darüber beraten.

Unterhaltsanspruch der Mutter gegenüber dem Kindsvater:


Nach § 1615 I des BGB hat der Kindsvater im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit der Mutter für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Soweit Sie einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen können, weil Sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande sind, ist der Vater verpflichtet, Ihnen über die oben genannte Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das gleiche gilt, wenn Sie nicht oder nur beschränkt erwerbstätig sind, weil das Kind andernfalls nicht versorgt werden könnte. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Entbindung und endet spätestens drei Jahre nach der Entbindung.

Darüber hinaus ist der Vater verpflichtet, die Kosten der Entbindung sowie die infolge der Schwangerschaft oder Entbindung weiter entstehenden Kosten zu erstatten. Dies gilt nicht für Kosten, die durch Leistungen des Arbeitgebers oder durch Versicherungsleistungen gedeckt werden.

Diese Ansprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt, soweit sie nicht gehemmt oder unterbrochen ist, mit Schluss des auf die Entbindung folgenden Jahres.

Das Unterhaltsrecht ist sehr umfangreich. Es gibt viele Ausnahmeregelungen und Besonderheiten. Nutzen Sie daher die Möglichkeit, beim Jugendamt eine kostenfreie Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen, bzw. eine Beistandschaft zu beantragen, um Kindesunterhalt geltend zu machen.

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Jugend und Familie

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