Fahrerlaubnis nach Entziehung/Verzicht/Aberkennung
Online beantragen
Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis kann nun auch online beantragt werden.
Klicken Sie hierzu bitte auf diesen Link:
https://www.buergerservice-portal.de/bayern/lkrerding/bsp_neuerteilung_allg_fahrerlaubnis/#/
Wenn Sie die Voraussetzungen für die Online-Antragstellung nicht erfüllen, ist eine persönliche Vorsprache zwingend notwendig.
Notwendige Unterlagen
- Gültiges Ausweisdokument
- aktuelles, biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm, max. 6 Monate alt)
- aktuelles, behördliches Führungszeugnis (ist auf der Wohnsitzgemeinde zu beantragen); bei Zuzug aus dem EU-Ausland: Europäisches Führungszeugnis
- Teilnahmebescheinigung „Erste-Hilfe-Kurs“(9 Unterrichtseinheiten), soweit nicht bereits vorgelegt
Für die Klassen A, A2, A1, AM, B, BE, L oder T zusätzlich:
- Sehtestbescheinigung (bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre)
Für die Klassen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE zusätzlich:
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre)
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr)
Für die Klassen Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE zusätzlich:
- „Reaktionstest“ / Gutachten eines Arbeits- oder Betriebsmediziners wahlweise einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nr. 2 zur FeV (bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr)
- aktuelles, erweitertes, behördliches Führungszeugnis [anstatt nur behördliches Führungszeugnis] (ist auf der Wohnsitzgemeinde zu beantragen); bei Zuzug aus dem EU-Ausland: Europäisches Führungszeugnis
Bemerkungen
Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis kann nach Entziehung oder nach freiwilligen Verzicht erfolgen.
Der Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis sollte etwa 6 Monate vor Ablauf der sog. Sperrfrist gestellt werden. Diese Sperrfrist gibt Auskunft, ab wann frühestens eine Fahrerlaubnis wieder erworben werden kann. Diese wird im Regelfall vom Gericht festgelegt und lässt sich dem Urteil entnehmen. Das Ende der Sperrfrist bedeutet jedoch nicht automatisch die Neuerteilung der Fahrerlaubnis!
Ist die Fahrerlaubnis wegen des Erreichens oder Überschreitens von 8 im Fahreignungsregister eingetragenen Punkten entzogen, kann diese frühestens 6 Monate nach Abgabe des Führerscheins neu erteilt werden. Da auch hier ein Fahreignungsgutachten (MPU) notwendig ist, empfiehlt sich eine Antragstellung direkt nach Abgabe des Führerscheins. Die Sperrfrist sollte in jedem Fall zur Vorbereitung auf die MPU genutzt werden.
In Fällen der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von Betäubungsmitteln und/oder Alkohol kann es notwendig werden, Abstinenznachweise zu erbringen. Genauere Informationen dazu erhalten Sie bei entsprechenden Beratungsstellen.
Häufig verwechseln Betroffene ein Fahrverbot, das von einer Bußgeldbehörde z.B. wegen zu schnellen Fahrens oder auf Grund eines "geringfügigeren" Alkoholdeliktes verhängt wird und bei dem gegen vorübergehende Abgabe des Führerscheins und Bezahlen einer Geldbuße das Führen eines Kraftfahrzeugs für die Dauer von 1-3 Monaten untersagt ist, mit der strafrechtlichen Fahrerlaubnisentziehung durch ein Gericht. Ein Fahrverbot berührt nicht die Besitzstände der Fahrerlaubnis; das abgegebene Führerscheindokument wird nach Ablauf des Fahrverbots von der Bußgeldstelle wieder ausgehändigt.
Bei einer strafrechtlichen (durch Gericht oder Staatsanwalt) oder verwaltungsrechtlichen Entziehung (durch eine Fahrerlaubnisbehörde) erlischt die Fahrerlaubnis. Ebenso sind alle Besitzstände erloschen. Der Führerschein wird eingezogen, entwertet und zu den Akten genommen. Er wird bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht wieder ausgehändigt. Sie erhalten dann ein neues Dokument. Alte Besitzstände leben also nicht automatisch auf, sondern können nur auf Antrag ggf. wiedererlangt werden.
Da nach wie vor eine große Anzahl von Antragstellern vor der Fahrerlaubnisentziehung in Besitz der Altklassen (bis 31.12.1998) war, ist auf dem Antrag unbedingt genau anzugeben, welche neuen Fahrerlaubnisklassen erteilt werden sollen. Werden einzelne Klassen nicht angegeben, können Ihnen diese ach nicht neu erteilt werden. In der Regel können folgende neue Fahrerlaubnisklassen aus den Altklassen beantragt und neu erteilt werden:
Altklasse 1 = AM, A1, A2, A, L
Altklasse 1a = AM, A1, A2, A, L
Altklasse 1b = AM, A1, L
Atlklasse 2 = C, CE, C1, C1E, B, BE, AM, L, T
Altklasse 3 = C1, C1E, B, BE, AM, L, (T)
Altklasse 4 = AM, L
Altklasse 5 = L
Altklasse FzF KOM = D, DE, D1, D1E
Altklasse FzF KOM (bis 7,5t oder 24 Sitzplätze) = D beschränkt auf 7,5 t / 24 Fahrgastplätze, D1, D1E
Hinweis: Die genauen, neuen Fahrberechtigungen ergeben sich aus der Anlage 3 zur FeV und sind unter anderem vom Erteilungsdatum der entzogenen Altklasse abhängig.
Da die Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Fahrerlaubnis neu erteilt werden kann und ob beispielsweise eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) absolviert werden muss, sehr von der jeweiligen individuellen Sachlage abhängig ist, sind genauere Informationen an dieser Stelle nicht möglich. Eine fundierte Prüfung und Entscheidung durch unsere Mitarbeiter erfolgt im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrags, wenn alle benötigten Auskünfte sowie gerichtlichen Unterlagen vorliegen.
Die Fahrerlaubnisbehörde kann das Ablegen einer theoretischen und einer praktischen Führerscheinprüfung im Einzelfall anordnen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
Wenn Sie eine Prüfung ablegen müssen, sollten Sie sich mit einer Fahrschule in Verbindung setzen, die die Prüfung in Theorie und Praxis organisiert. Sie benötigen keine reguläre Fahrschulausbildung, sondern vereinbaren individuell, wie die Vorbereitungen auf die Prüfung geschehen sollen. Ob Fahrstunden notwendig werden, entscheiden Sie zusammen mit der Fahrschule, in der Regel nach einer Fahrprobe.
Wichtiger Hinweis für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis:
Wurde Ihnen die Fahrberechtigung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aberkannt, müssen Sie einen Antrag auf Zuerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis stellen. Eine Teilnahme am inländischen Straßenverkehr ist erst nach positivem Abschluss des Verfahrens möglich.
Die Fahrerlaubnisbehörde Erding ist für die Zuerkennung Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis zuständig, wenn Sie in Erding mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Sollten Sie keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, ist jede beliebige Führerscheinstelle zuständig.
Die Behörde, welche Ihnen das Recht von Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen aberkannt hat, ist vertraut mit Ihrem individuellen Fall und hat alle notwendigen Unterlagen zur Antragsbearbeitung bereits vorliegen. Daher empfiehlt es sich, den Antrag bei einem Wohnort im Ausland dort zu stellen.
Formular
Für Sie zuständig
| Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
|---|---|---|---|---|
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Huber,
Stefanie
Sachgebietsleiterin
|
+49 8122 58-1616 | +49 8122 58-1337 | 005 | stefanie.huber@lra-ed.de |
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Maier,
Katharina
Mitarbeiterin
|
+49 8122 58-1617 | +49 8122 58-1337 | 009 | Katharina.Maier@lra-ed.de |
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Döllel,
Sarah
Mitarbeiterin
|
+49 8122 58 1615 | +49 8122 58 1337 | 007 | Sarah.Doellel@lra-ed.de |
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Schröder,
Alessandro
Mitarbeiter
|
+49 8122 58 1614 | +49 8122 58-1337 | 011 | Alessandro.Schroeder@lra-ed.de |
Landratsamt Erding
Führerscheinstelle
Mo. 7.30 - 12.30 Uhr
Di. 7.30 - 12.30 Uhr und 14 - 17 Uhr
Mi. 7.30 - 12.30 Uhr
Do. 7.30 - 12.30 Uhr und 14 - 17 Uhr
Fr. 7.30 - 12.30 Uhr
Bitte vereinbaren Sie Termine über die Online-Terminreservierung der KFZ-Zulassungsstelle (Bitte zu Beginn die Schaltfläche "Führerscheinstelle" wählen)