Vereinbarung nach §72a SGB VIII
Für Ehrenamtliche in der Jugendarbeit
Bitte beachten Sie: Für die Beantragung des Führungszeugnisses ist die Wohnsitzgemeinde zuständig.
Mit dem Bundeskinderschutzgesetz wurde zum 01.01.2012 auch für die Beschäftigung von ehrenamtlich tätigen Personen die Vorlage eines Erweiterten Führungszeugnisses vorgeschrieben.
Das Ziel des Gesetzes ist es, Kinder vor Missbrauch zu schützen. Dies soll durch den Ausschluss von einschlägig vorbestraften Personen erreicht werden.
Das Landratsamt Erding - Fachbereich Jugend und Familie – ist als Träger der öffentlichen Jugendhilfe hiernach verpflichtet, Vereinbarungen zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach § 8 a SGB VIII mit den freien Trägern der Jugendhilfe und den im Landkreis Erding ansässigen Vereinen zu schließen.
Die Aufgabe des Trägers / Vereins ist es, dahingehend die Eignung von Mitarbeitern und Ehrenamtlichen welche in der Jugendarbeit tätig sind zu prüfen. Dies ist mittels Einsicht in das Erweiterte Führungszeugnis vorzunehmen. Alternativ kann auch eine ausgestellte sog. “Unbedenklichkeitsbescheinigung“ von der Meldebehörde vorgelegt werden.
Um Vereine und ehrenamtlich Tätige zu unterstützen die neue Regelung umzusetzen, finden Sie hier die nötigen Informationen und Anträge.
Merkblätter
- Informationen zur Umsetzung des § 72a SGB VIII im Landkreis Erding.pdf
- Dokumentation Erweitertes Führungszeugnis Ehrenamtliche Ausschluss.pdf
- Prüfungsschema Gefährdungspotential.pdf
- Allgemeine Informationen und FAQs zum EFZ.pdf
- Fachliche Empfehlungen 72a SGB VIII Stand 17.09.2013.pdf
- Dokumentation Erweitertes Führungszeugnis Ehrenamtliche_neu.pdf
- Flyer_Führungszeugnis_DINlang_Digitaldruck_barrierearm.pdf
- Plakat_Führungszeugnis_A3_Digitaldruck_barrierearm.pdf
Für Sie zuständig
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Netter,
Karin
Mitarbeiterin
|
+49 8122 58 1359 | +49 8122 58 1399 | 114 | karin.netter@lra-ed.de |
Landratsamt Erding
Jugend und Familie (Führungszeugnis)
Termin nach Vereinbarung (Mo-Fr von 8 - 13 Uhr)