Kleinkläranlagen

Hinweise

Häusliches Abwasser, das nicht in eine Sammelkanalisation eingeleitet wird, muss über eine Kleinkläranlage behandelt werden. Eine Kleinkläranlage besteht in der Regel aus einer mechanischen Vorreinigungsstufe sowie einer biologischen Nachreinigung. Das gereinigte Abwasser darf in ein Oberflächenwasser oder in den Untergrund eingeleitet werden. Am Ablauf der Kleinkläranlage sind Mindestanforderungen einzuhalten.

Von einem anerkannten privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) ist dem Landratsamt Erding ein Gutachten (3-fach) mit Planunterlagen vorzulegen. Erst nach Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis durch das Landratsamt Erding kann die Anlage errichtet werden. Nach Fertigstellung der Kleinkläranlage ist diese vom PSW abzunehmen.

Die Kleinkläranlagen sind entsprechend der bauaufsichtlichen Zulassung bzw. den Arbeitsblättern und der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis zu Warten und zu Betreiben. Die Wartung hat von einem Fachbetrieb zu erfolgen. Der ordnungsgemäße Betrieb der Kleinkläranlage ist alle 2 Jahre bzw. bei Mängelfreiheit alle 4 Jahre durch einen PSW zu bescheinigen.

Über das unten stehende Formular kann die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten bzw. Versickern beantragt werden.

Für Sie zuständig

Name Telefon Telefax Zimmer
Kratzer, Monika
Mitarbeiterin
+49 8122 58 1521 +49 8122 58 1033 100
Stein, Sabrina
Mitarbeiterin
+49 8122 58 1228 +49 8122 58 1033 102

Wasserrecht (Dienstgebäude)

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