Digitaler Bauantrag


Informationen für Bauherren und Entwurfsverfasser

Auf der Homepage des Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr können Sie weitere Informationen zum Digitalen Bauantrag, dessen Einreichung mit Hilfe der Online-Assistenten, ihr Nutzerkonto und weitere Punkte einsehen.

FAQ's - Häufig gestellte Fragen

Baurecht

  • Bauanträge (Art. 64 BayBO)
  • Anträge im Genehmigungsfreistellungsverfahren ("Freisteller", Art. 58 BayBO)
  • Anträge auf Teilbaugenehmigung (Art. 70 BayBO)
  • Anträge auf Vorbescheid (Art. 71 BayBO)
  • Anträge auf Zulassung von Abweichungen oder Ausnahmen und Befreiungen (Art. 63 BayBO)
  • Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer der Bau- oder Teilbaugenehmigung (Art. 69 Abs. 2 BayBO)
  • Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheids (Art. 71 Satz 3 BayBO)

 

Anzeigen im bauaufsichtlichen Verfahren

  • Baubeginnsanzeige (Art. 68 Abs. 8 BayBO)
  • Anzeigen der Nutzungsaufnahme (Art. 78 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBO)
  • Anzeigen der Beseitigung (Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO)
  • Erklärungen des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkatalogs (Art. 62a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO in Verbindung mit Anlage 2 BauVorlV)

 
Abgrabungsrecht

  • Abgrabungsanträge (Art. 7 Bayerisches Abgrabungsgesetz – BayAbgrG)
  • erforderliche Unterlagen für genehmigungsfreie Abgrabungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbgrG)
  • Anträge auf Teilabgrabungsgenehmigung (Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayAbgrG)
  • Anträge auf Vorbescheid (Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayAbgrG)

 

Anzeigen im abgrabungsrechtlichen Verfahren

  • Beginnsanzeigen (Art. 9 Abs. 4 Satz 2 BayAbgrG)

  • Die Einreichung der digitalen Unterlagen darf nur über die im Bayern-Portal bereitstehenden digitalen Antragsformulare, die sog. Online-Assistenten erfolgen
     
  • Unwirksam ist eine Einreichung als digitales Dokument (z.B. pdf-Dateien) per E-Mail direkt an das Landratsamt!
       
  • Wenn Sie die Online-Assistenten nicht verwenden können oder dürfen, ist weiterhin die Einreichung in Papierform erforderlich.
  • Alle genannten Verfahren, Erklärungen und Anzeigen können nur durch einen vorlageberechtigen Entwurfsverfasser digital eingereicht werden.
     
  • Dieser muss sich dazu im Bayernportal authentifizieren.
     
  • Diese Authentifizierung ist vergleichbar mit einer digitalen Unterschrift.

Die Authentifizierung kann über mehrere Wege erfolgen:

  •  mit der Bayern-ID und der Online-Ausweisfunktion (eID, eAT, eID-Karte)
     
  • mit der Bayern-ID und dem ELSTER-Zertifikat
     
  • mit dem ELSTER-Unternehmenskonto
  • Sie können Ihren Antrag weiterhin in Papierform stellen.
     
  • Die Antragseinreichung in digitaler Form ist nicht verpflichtend!
     
  • Allerdings müssen die meisten Anträge im Landratsamt abgegeben werden.
      
  • Wo der jeweilige Antrag einzureichen ist sehen sie in der Tabelle unten.
      
  • Das Landratsamt Erding bearbeitet auch in Papierform eingereichte Anträge im Nachgang voll digital.
     
  • Um die Digitalisierung zu vereinfachen möchten wir Sie bitten bei der Einreichung von Papieranträgen folgendes zu beachten:
        
    • maximale Größe der eingereichten Pläne: Format DIN A0
        
    • Verzicht auf Heftung und Klammerung der Erstfertigung des Bauantrages (grüne Mappe) und der sonstigen einzureichenden Unterlagen
       

Vielen Dank!

   

Wo ist der jeweilige Antrag einzureichen:

Antragsart

digital einzureichen bei

in Papier einzureichen bei

Bauanträge

LRA über das Bayernportal

LRA

Freistellungsverfahren

LRA über das Bayernportal

Gemeinde

Teilbaugenehmigung

LRA über das Bayernportal

LRA

Vorbescheid

LRA über das Bayernportal

LRA

Isolierte Abweichungen von auf Grund der BayBO erlassener Vorschriften, von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung (Art. 63 BayBO)

LRA über das Bayernportal

Gemeinde

Isolierte Abweichungen von der BayBO

LRA über das Bayernportal

LRA

Verlängerung Baugenehmigung

LRA über das Bayernportal

LRA

Verlängerung Vorbescheid

LRA über das Bayernportal

LRA

Baubeginnsanzeige

LRA über das Bayernportal

LRA

Anzeige der Nutzungsaufnahme

LRA über das Bayernportal

LRA

Anzeige der Beseitigung

LRA über das Bayernportal

Gemeinde und LRA

Kriterienkatalog

LRA über das Bayernportal

LRA

Abgrabungsanzeige

LRA über das Bayernportal

LRA

Unterlagen für genehmigungsfreie Abgrabungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans

LRA über das Bayernportal

Gemeinde

Teilabgrabungsgenehmigung

LRA über das Bayernportal

LRA

Abgrabungsvorbescheid

LRA über das Bayernportal

LRA

Beginnsanzeige Abgrabung

LRA über das Bayernportal

LRA

  • Ab 1.7.2024 hat sich mit der Aufnahme des Landratsamtes Erding in die Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) das Verfahren dahingehend geändert, dass alle digitalen Anträge, die über das Bayernportal eingereicht werden, zuerst im Landratsamt ankommen.
      
  • Wenn Sie Papieranträge persönlich einreichen möchten, so geben Sie diese bitte im Bauamt des Landkreises Erding, Zimmer 014 im EG, Freisinger Straße 67, 85435 Erding ab.
     
  • Wollen Sie den Bauantrag in unseren Briefkasten einwerfen finden sie diesen am Hauptgebäude, Alois-Schießl-Platz 2,85435 Erding.
     
  • Eine postalische Zustellung richten Sie bitte ebenfalls an die Adresse des Hauptgebäudes.
     
  • Mit Einreichung des Bauantrages wird als erster Schritt die Gemeinde über den Antrag informiert.
      
  • Das Einvernehmen der Gemeinde zum Bauantrag bleibt im Regelfall die unbedingte Genehmigungsvoraussetzung.

  

Wo ist der jeweilige Antrag einzureichen:

Antragsart

digital einzureichen bei

in Papier einzureichen bei

Bauanträge

LRA über das Bayernportal

LRA

Freistellungsverfahren

LRA über das Bayernportal

Gemeinde

Teilbaugenehmigung

LRA über das Bayernportal

LRA

Vorbescheid

LRA über das Bayernportal

LRA

Isolierte Abweichungen von auf Grund der BayBO erlassener Vorschriften, von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung (Art. 63 BayBO)

LRA über das Bayernportal

Gemeinde

Isolierte Abweichungen von der BayBO

LRA über das Bayernportal

LRA

Verlängerung Baugenehmigung

LRA über das Bayernportal

LRA

Verlängerung Vorbescheid

LRA über das Bayernportal

LRA

Baubeginnsanzeige

LRA über das Bayernportal

LRA

Anzeige der Nutzungsaufnahme

LRA über das Bayernportal

LRA

Anzeige der Beseitigung

LRA über das Bayernportal

Gemeinde und LRA

Kriterienkatalog

LRA über das Bayernportal

LRA

Abgrabungsanzeige

LRA über das Bayernportal

LRA

Unterlagen für genehmigungsfreie Abgrabungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans

LRA über das Bayernportal

Gemeinde

Teilabgrabungsgenehmigung

LRA über das Bayernportal

LRA

Abgrabungsvorbescheid

LRA über das Bayernportal

LRA

Beginnsanzeige Abgrabung

LRA über das Bayernportal

LRA

  • Über den Online-Assistenten können Abstandflächenübernahmeerklärungen zwar nicht direkt eingereicht werden, jedoch kann ein "elektronisches Abbild" (=Scan) des unterschriebenen Originals bei der Antragstellung mit hochgeladen werden.
      
  • Bitte denken Sie daran, hier auch einen Lageplan mit Darstellung der Abstandflächenübernahmen beizulegen.
     
  • Fehlt dieser wird er von Seiten der Unteren Bauaufsichtsbehörde nachgefordert.
     
  • Dies hat in der Regel eine verlängerte Verfahrensdauer zur Folge.
      
  • Unabhängig davon kann die Vorlage des unterschriebenen Originaldokuments durch die Bauaufsichtsbehörde verlangt werden.
  • In Papierform eingereichten Anträgen werden wie bisher vom Entwurfsverfasser und den Bauherren unterschrieben.
     
  • Bei der digitalen Einreichung über das Bayernportal ändert sich dies jedoch:
        
    • Ein digitaler Bauantrag kann nur durch die einreichende Person digital unterzeichnet bzw. signiert werden.
         
    • Laut DBauV muss dies ein vorlageberechtigter Entwurfsverfasser sein, welcher sich bei Einreichung des Antrags als verantwortlich für die Richtigkeit erklärt und bestätigt, dass er im Sinne der Bauherren handelt.
       
  • Im Gegensatz hierzu muss ein Fachplaner (z.B. Brandschutzplaner) diese von ihm ausgefertigten Dokumente nicht unterzeichnen.
     
  • Jedoch müssen die Unterlagen Angaben zur Person des Fachplaner enthalten.
     
  • Verantwortlich für die Korrektheit aller Angaben ist der Entwurfsverfasser.
  • Die Unterschriften der Nachbarn müssen auch bei digitaler Einreichung eingeholt werden.
      
  • Im Online-Assistenten kann der Entwurfsverfasser Angaben über die ihm bzw. dem Bauherrn vorliegenden Unterschriften machen (vergleichbar dem Ankreuzen der Angaben im analogen Verfahren).
      
  • Die Unterschriften selbst müssen dem Landratsamt nicht vorgelegt werden.
     
  • Nachbarn, die bei Eingabe der Daten in den Online-Assistenten mit „Unterschrift liegt nicht vor“ angegeben wurden, erhalten einen Abdruck der Baugenehmigung.

 

  • Wir weisen darauf hin, dass falsche Angaben zu den Nachbarunterschriften eine Ordnungswidrigkeit darstellen und in Art. 79 BayBO mit Bußgeld belegt sind.
     
  • Die Bauherren sollten sich ferner darüber im Klaren sein, dass alle Nachbarn, denen eine Baugenehmigung nicht zugestellt wurde (weil von der Behörde davon ausgegangen wurde, dass die Unterschrift vorliegt), eine Klagefrist von einem Jahr (i.d.R. ab Baubeginn) anstelle eines Monats haben.
      
  • Der ausgestellte Bescheid ist somit noch lange nach Baubeginn anfechtbar und verliert diesen Status erst mit langer Verzögerung.
  • Als Entwurfsverfasser benötigen Sie einen verifizierten Zugang zum Bayernportal mittels BayernID sowie ein Kartenlesegerät und die Ausweis-App.
      
  • Damit können Sie Ihren Bauantrag rechtssicher unterschreiben und bei uns einreichen.
     
  • Nähere Informationen über den verifizierten Zugang ins Bayernportal finden Sie hier:
     

  • Die einzureichenden Dateien müssen im PDF-Format (Portable Document Format) vorliegen.
     
  • Schreibschutz und Sicherheitseinstellungen dürfen nicht aktiviert bzw. hinterlegt sein.
      
  • Auf Lageplänen und Bauzeichnungen muss neben der Angabe des Maßstabes in numerischer Form auch eine grafische, mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriftende Maßstabsleiste enthalten sein.
     
  • Letzteres entfällt, sofern vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen.
  • Um einen Rückschluss auf den Inhalt der Datei zu ermöglichen sowie die weitere Bearbeitung zu erleichtern bitten wir, die Dateien eindeutig und einfach zu benennen.
        
    • Beispiel: „Grundriss_EG_Stand_JJJJMMTT

Über unser Portal https://bauportal.landkreis-erding.de können Unterlagen nachgereicht werden.

Ja, es können Digitale Unterlagen über unser Portal https://bauportal.landkreis-erding.de zu Papierunterlagen nachgereicht werden.

  • Die Nachweise der Standsicherheit, des Brandschutzes und die Bestätigung nach Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayBO werden als elektronisches Abbild des vom Ersteller unterschriebenen Originals abgegeben.
     
  • Sind öffentlich bekannt gemachte Vordrucke zu verwenden, erfolgt die Abgabe als elektronisches Abbild des unterschriebenen Originals.
     
  • Im Übrigen müssen Bauvorlagen die Person des Entwurfsverfassers erkennen lassen.
     
  • Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen.
  • Nein!
     
  • Sie erhalten alle Bescheide und einen Satz Pläne in analoger Form postalisch zugestellt.
  • Nein!
     
  • Die Nutzung des Bayernportals und der Onlineassistenten ist ein kostenloses Angebot der bayerischen Staatsregierung.
      
  • Kosten für die Baugenehmigung werden unverändert nach dem Kostengesetz in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis erhoben.