Aktuelles aus dem Bauamt
Ab 01.11.2024 gilt:
Es genügt im analogen Verfahren zu baurechtlichen Anträgen die „Grüne Mappe“ einzureichen.
Bedingt durch den Beitritt des Landratsamts Erding zur digitalen Bauakte und den damit verbundenen geänderten Arbeitsabläufen gibt es nun eine neue Vereinfachung für die Bauherren und Planer:
- Im Gegensatz zu der bisherigen Einreichung von drei Ausfertigungen reicht nun eine Ausfertigung.
Bitte nutzen sie auch den Bauantrag in digitaler Form
- Wir möchten in diesem Zusammenhang auch nochmals für die Abgabe des Bauantrages in digitaler Form werben.
- Hier können Sie neben dem Bauantrag und dem Antrag auf Vorbescheid zum Beispiel auch die Baubeginnsanzeige und die Nutzungsaufnahme einreichen.
- Sie finden die zugehörigen Assistenten in der Rubrik „Digitaler Bauantrag“.
Digitaler Bauantrag ab 1.7.2024
Das Landratsamt Erding macht einen weiteren großen Schritt in Richtung Digitalisierung. Ab dem 01. Juli 2024 können baurechtliche Anträge digital eingereicht werden. Nach umfassenden Vorbereitungen steht die Infrastruktur für die Digitalisierung der Baugenehmigungsverfahren bereit. Dieser Schritt markiert eine bedeutende Veränderung im Verwaltungsprozess und bringt zahlreiche Vorteile für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Kommunen mit sich. Über das BayernPortal können diese Anträge künftig gestellt werden. Für die Anmeldung ist eine BayernID erforderlich. Über den Online-Assistenten erhalten die Antragsteller digitale Unterstützung und gelangen so spielerisch leicht durch das Antragsformular.
Verfahrenshandbuch Erneuerbare Energien
Änderung des Art. 65 Abs. 3 Bayerische Bauordnung zum 01.03.2023 – Bereitstellung des „Bayerischen Verfahrenshandbuchs Erneuerbare Energien"
Achtung:
Zum 01.03.2024 werden neue Bauantragsformulare eingeführt. Die bisher eingeführten Vordrucke dürfen daneben noch bis zum 01.04.2024 weiterverwendet werden.
Die ab 01.03.2024 zu verwendenden Bauantragsformulare finden Sie hier.
Am 1. Februar 2021 tritt die Novelle der Bayerischen Bauordnung in Kraft. Die Änderungen beinhalten u.a. geänderte Berechnungsverfahren der Abstandsflächen (0,4H-Regelung) und weitere Erleichterungen zur Schaffung von Wohnraum.
Näheres erfahren Sie unter folgenden Links:
Vollzugshinweise des Bayerischen Bauministeriums
https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/24_baybo-vollzugshinweise_2020.pdf
Abstandsflächen
Wir weisen darauf hin, dass keine Übergangsvorschriften zu den geänderten Berechnungsmethoden nach Art.6 BayBO 2021 vorgesehen sind.
Zur weiteren Information bitten wir tagesaktuell die Veröffentlichungen der Berufsverbände, Kammern und Verlage zu überprüfen und die Angebote von Schulungen zu nutzen, um die zeitnahe
Bearbeitung der Genehmigungsunterlagen nicht zu erschweren.
Genehmigungsfiktion
Am 01.05.2021 tritt in Rahmen der Novelle der BayBO bei der Schaffung von Wohnraum eine Genehmigungsfiktion von 3 Monaten in Kraft (siehe Punkt 16 der Vollzugshinweise).
Bauen mit Holz
https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/24_entwurf_musterholzbaurichtlinie.pdf
Digitale Baugenehmigungsverfahren
Das Bauamt des Landkreises Erding wird neben dem seit 01.07.2020 bestehenden digitalen Bauportal Landkreis Erding - Bauportal v1.0 auch in Zukunft für unsere privaten und gemeindlichen Bauherrn digitale Baugenehmigungsverfahren und weitere digitale Verfahren (siehe Punkt 18 der Vollzugshinweise) anbieten können.
Aktuelle Einführungstermine werden wir zeitnah mitteilen.
StMB-28-4134.6-1-4-2 Holzkonstruktionen in Nagelplattenbauweise mögliche Gefährdung durch abstehende Nagelplatten
Untersuchung von Holzkonstruktionen in Nagelplattenbauweise auf die mögliche Gefährdung der Standsicherheit
Das Bauamt des Landkreises Erding weist darauf hin, dass bei Dachtragwerken mit Nagelplattenkonstruktionen vermehrt ein neues Schadensbild auftreten kann. Das Bauministerium gibt Hinweise wie Gebäudeeigentümer die Sicherheit Ihrer Dachkonstruktionen durch Sachverständige überprüfen lassen können.
Konkret geht es um einen Effekt, der als „Herauswandern oder Herauswachsen von Nagelplatten“ bezeichnet wird und der auch bei zurückliegenden Inspektionen noch nicht bekannt gewesen sein könnte.
Das Bauamt empfiehlt betroffenen Gebäudeeigentümern unter bestimmten Voraussetzungen zeitnah eine Sonderüberprüfung durch einen sachkundigen Statiker durchführen zu lassen.
Bei Fragen wenden sie sich an Ihren zuständigen Baubereich im Bauamt.