Wasserentnahmeentgelt (Wassercent)
Hinweis
Zum 01.01.2026 ist das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wassergesetztes (BayWG) in Kraft getreten.
Mit der Novellierung des BayWG wurde in Bayern erstmals ein Wasserentnahmeentgelt für Grundwasser in Höhe von 10 Ct/m³ eingeführt.
Art. 78 BayWG regelt das Entgelt für Wasserentnahmen und deren Ausnahmen. Unter anderem ist ein Freibetrag von 5.000 m³ pro Jahr und Entgeltpflichtigem vorgesehen.
Entgeltpflichtig ist jeder, der im Besitz einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser ist oder Wasser ohne die erforderliche Zulassung entnimmt.
Das Wasserentnahmeentgelt bemisst sich nach der gestatteten Jahresmenge der Wasserentnahme bzw. an der tatsächlich entnommenen Wassermenge. Die tatsächlich entnommene Wassermenge ist gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde bis zum 1. März des Folgejahres (erstmals zum 1. März 2027) mitzuteilen.
Der erstmalige Erhebungszeitraum ist vom 1. Juli bis 31. Dezember 2026 beschränkt. Der weitere Veranlagungszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr.
Das Wasserentnahmeentgelt wird jährlich durch Bescheid festgesetzt.
Für Sie zuständig
| Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Eppelein ,
Sabine
Mitarbeiterin
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+49 8122 58 1729 | +49 8122 58 1033 | 103 | Sabine.Eppelein@lra-ed.de |
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Hagl,
Verena
Mitarbeiterin
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+49 8122 58 1229 | +49 8122 58 1033 | 103 | verena.hagl@lra-ed.de |