Anzeige selbstständiger Berufsausübung Heilberufe, Heilpraktiker und Pflegedienste

Rechtsquelle: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz – GDG) Vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182) BayRS 2120-12-G (Art. 1–33) - Bürgerservice (gesetze-bayern.de)

Anzeige selbstständiger Berufsausübung nach Art. 10 GDG

Gemäß Art. 10 Abs. 3 GDG haben die Angehörigen der gesetzlich geregelten Heilberufe, für die keine berufsständische Kammer eingerichtet ist, vorbehaltlich des Art. 16 Abs. 1 GDG Beginn und Ende einer selbständigen Berufsausübung unverzüglich dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.

Zu Beginn der Berufsausübung ist

  1. die Anschrift der Niederlassung anzugeben und
  2. die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zum Führen der Berufsbezeichnung und das Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GDG nachzuweisen.

Änderungen hinsichtlich der notwendigen Angaben sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Anzeige bei Anbieten oder Erbringen vorbehaltener Tätigkeiten in der Pflege nach Art. 16 GDG

Wer vorbehaltene Tätigkeiten im Sinn von § 4 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) gegen Entgelt erbringt oder anbietet, hat dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie gegebenenfalls des Namens und der Anschrift der Einrichtung unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Die anzeigepflichtigen Personen haben dabei eine Erlaubnisurkunde über die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1, § 58 oder § 64 PflBG vorzulegen.

Wer eine Tätigkeit im Sinn von § 4 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) erbringt oder anbietet und hierfür entsprechende Personen beschäftigt, hat dies ebenfalls unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen, dabei Namen, Anschrift und berufliche Ausbildung der beschäftigten Personen anzugeben, die leitende Pflegefachperson zu benennen und für jede dieser Personen unverzüglich die oben genannten Unterlagen vorzulegen.

 

Landratsamt Erding

Gesundheitswesen (Gesundheitsamt)

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