Spielhallenerlaubnis (§ 33i GewO) und Spielrecht allgemein (§ 33c ff., SpielV)
Zum Betrieb einer Spielhalle mit bis zu 12 Geldspielgeräten ist eine entsprechende Erlaubnis erforderlich.
- Zunächst ist zu prüfen, ob der Antragsteller zuverlässig ist und die Räume zum Betrieb geeignet sind.
- Die Verfahrensdauer liegt bei ca. 3 – 4 Wochen.
- Im Bereich des Spielrechts finden sich weitere Bestimmungen, z.B. zur Aufstellung von Geldspielgeräten. Dies findet sich zum Großteil in der Spielverordnung (SpielV). Sofern Sie hierzu Informationen benötigen, kontaktieren Sie uns bitte direkt.
- Bitte beachten Sie, dass ab 1.1.2013 für Spielhallen im Stadtbereich Erding die Große Kreisstadt Erding zuständig ist. Tel.: 08122 / 408-0
- Für die Spielhallen im Landkreis bleibt weiterhin das Landratsamt Ihr Ansprechpartner.
Für Sie zuständig
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Grünn,
Michael
Sachgebietsleiter
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08122 / 58-1204 | 08122 / 58-1288 | 216 | gewerbe@lra-ed.de |