Medizinal- und Betäubungsmittelaufsicht

1.  Medizinalaufsicht

Dienstaufgabe der Gesundheitsämter nach dem Gesundheitsdienstgesetz (GDG) ist die Berufsaufsicht über Heilberufe: Hierunter ist zu verstehen, dass die Behörde geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, wenn sie davon Kenntnis erhält, dass

  • Angehörige der gesetzlich geregelten Heilberufe ihre Berufspflichten nicht erfüllen bzw. ihre Befugnisse nicht einhalten oder
      
  • jemand unerlaubt die Heilkunde ausübt.

Nach § 1 Heilpraktikergesetz (HeilprG) bedürfen diejenigen Personen, die die Heilkunde ausüben, ohne als Arzt approbiert zu sein, der Erlaubnis. Die Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist dabei jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

Meldepflicht für gesetzlich geregelte Heilberufe und Heilpraktiker nach GDG

Gemäß Art. 10 Abs. 3 GDG haben die Angehörigen der gesetzlich geregelten Heilberufe, für die keine berufsständische Kammer eingerichtet ist, vorbehaltlich des Art. 16 Abs. 1 GDG Beginn und Ende einer selbständigen Berufsausübung unverzüglich dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. 

Weitere Informationen und entsprechende Formulare zur Meldung finden Sie hier.



 2.  Betäubungsmittelaufsicht

Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs: Hierunter fällt insbesondere die Überwachung der Pflichten der am Betäubungsmittelverkehr teilnehmenden Personen bzgl. korrekter Verordnung, Aufbewahrung, Abgabe und Führen von Aufzeichnungen nach den Bestimmungen des Betäubungsmittelrechts.

Beglaubigungen von Bescheinigungen bei Mitnahme von Betäubungsmitteln im Reiseverkehr

Art. 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDU) regelt die Pflicht zum Vorweisen einer amtlich beglaubigten Bescheinigung u.a. für den Fall, dass Personen im Reiseverkehr innerhalb der Mitgliedstaaten des SDU im Rahmen einer ärztlichen Behandlung benötigte Betäubungsmittel mit sich führen wollen. Form und Inhalt der Bescheinigung wurden von den Vertragsparteien des Schengener Übereinkommens vereinbart. Für die Bescheinigung gibt es ein Formblatt der Bundesopiumstelle am Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Bei der Mitnahme von Betäubungsmitteln füllt der behandelnde Arzt diese Bescheinigung aus. In Bayern gilt, dass diese Bescheinigung vor Antritt der Reise durch das Gesundheitsamt, in dessen Dienstbereich der verordnende Arzt seine Tätigkeit ausübt, zu beglaubigen ist.

Bei Reisen in ein Non-Schengen-Land, ist das Vorgehen sehr ähnlich. Um Betäubungsmittel auch bei Reisen außerhalb der Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens mitnehmen zu können, rät das BfArM den Patienten, nach dem Leitfaden für Reisende des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes (INCB) zu verfahren.

Weiterführende Informationen, insbesondere auch für Ärztinnen und Ärzte unseres Landkreises, die entsprechende Bescheinigungen ausfüllen, finden Sie in folgendem Merkblatt:

Landratsamt Erding

Gesundheitswesen (Gesundheitsamt)

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85435   Erding
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