Altholz

Entsorgung gemäß Altholzverordung

Die Vorbehandlung des Altholzes bestimmt, je nach Belastungsgrad, die Einstufung in die richtige Entsorgungsschiene. Die Altholzverordnung (AltholzV) regelt die konkrete Vorgehensweise.
  

Unbehandeltes und behandeltes Holz

Als Altholz gilt jedes Holz, das unbehandeltes, Natur belassen, lediglich mechanisch bearbeitetet ist, aber auch gestrichen, gewachst, lackiert, lasiert, furniert, beschichtet oder verleimt ist. Sofern eine dieser Behandlungen zutrifft, kann das Altholz kostenpflichtig an den Recyclinghöfen mit Sperrmüllannahme oder der Müllumladestation Isen entsorgt werden.

Holz aus dem Außenbereich, vor allem imprägnierte und mit Schutzmittel behandelte Hölzer als auch Holz mit starken Verwitterungsschichten können nur kostenpflichtig an der Müllumladestation Isen entsorgt werden.

Altholz, das mit Holzschutzmittel behandelt ist, wie beispielsweise Bahnschwellen, Leitungsmasten, Fenster, Fensterstöcke, Außentüren sowie imprägnierte Bauhölzer aus dem Außenbereich, gilt gem. Altholzverordnung als Altholz der Kategorie 4 und ist separiert vom anderen Holz an der Müllumladestation anzuliefern.

Wenden Sie sich bitte an die Abfallberatung, wenn Unsicherheit über die Einstufung des Altholzes besteht.

Für Sie zuständig

Name Telefon Telefax Zimmer
Gell, Joachim
Abfalllberater
+49 8122 58 1317 +49 8122 58 1142 313

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Abfallwirtschaft

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