Gaststättengesetz allgemein
Den Bestimmungen des Gaststättengesetzes unterfallen alle Betriebe, in denen Getränke oder Speisen bzw. die Beherbergung von Gästen angeboten werden.
- Von der Erlaubnispflicht sind jedoch nur die Betriebe erfasst, die auch den Ausschank alkoholischer Getränke anbieten.
- Dabei ist zu beachten, dass auch der Stehausschank erlaubnispflichtig ist und es ausreicht, wenn der Kunde z.B. selbst ein Bier öffnet und dieses an Ort und Stelle trinkt.
- Zusätzlich bestehen auch Ausnahmefälle z.B. für Beherbungsbetriebe, die gerne erläutert werden.
- Für die dauerhaften Betriebe (stehendes Gewerbe) ist die Erlaubnis beim Landratsamt Erding zu beantragen.
- Für vorübergehende Veranstaltungen (z.B. Vereinsfeste, Volksfeste, Wintermärkte etc.) ist in der Regel die Gemeindeverwaltung zuständig, auf deren Gebiet die Veranstaltung stattfindet (Gestattung nach § 12 GastG).
- Im Gaststättengesetz finden sich zudem Regelungen zum Alkoholausschank selbst.
Formulare und Merkblätter
- Info_Blatt_Allergene 07-2015.pdf
- Eigentümererklärung.pdf
- Merkblatt zum Gaststaettenantrag.pdf
- Antrag auf Gaststättenerlaubnis § 2 GastG.pdf
- Gaststaettenerlaubnis_Einverstaendniserklaerung_fuer_die_Anfrage_beim_Finanzamt.pdf
- Antrag Stellvertretererlaubnis §9 GastG.pdf
- Merkblatt zum Stellvertreterantrag.pdf
Für Sie zuständig
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Grünn,
Michael
Sachgebietsleiter
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+49 8122 58 1204 | +49 8122 58 1288 | 216 | gewerbe@lra-ed.de |
Landratsamt Erding
Gaststättenrecht
AdresseLandratsamt Erding
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