Bekanntmachung laufender Verfahren
Genehmigungsverfahren
Öffentliche Bekanntmachung
Mit Antrag vom 05.07.2024, ergänzt mit Unterlagen vom 05.03.2025, beantragte die Fa. Wurzer Umwelt GmbH die Errichtung und den Betrieb eines BioEnergieZentrums (BEZ) im nördlichen Bereich des Anlagengeländes der Fa. Wurzer Umwelt GmbH.
Im Wesentlichen wird hier eine neue Vergärungsanlage für Bioabfälle, sowie für deren Wärme- und Stromversorgung ein Heizkraftwerk errichtet.
In der Vergärungsanlage werden durch den Einsatz von biogenen Abfällen (Bioabfälle sowie Lebensmittel- und Speisereste) zum einen hochwertige Düngeprodukte (Kompost, getrocknetes Gärprodukt) sowie zum anderen Biomethan, das bei der nachfolgenden externen Verwertung fossiles Erdgas ersetzen kann, erzeugt.
Das Heizkraftwerk dient in erster Linie der Wärme- und Stromversorgung der Vergärungsanlage. Als Brennstoff für das Heizkraftwerk kommen die anfallenden Siebreste aus der Kompostaufbereitung sowie Altholz aus der ebenfalls am Standort bestehenden Altholzaufbereitungsanlage zum Einsatz.
Die bestehende Vergärungsanlage der Firma Wurzer Umwelt GmbH soll bis zur abgeschlossenen Inbetriebnahme der neuen Vergärungsanlage (ca. 3 bis 6 Monate nach Bauabschluss) weiterbetrieben und danach stillgelegt werden.
Das Vorhaben unterliegt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht.
Dabei ist als Hauptanlage die Vergärungsanlage nach Nr. 8.6.2.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV zu sehen. Als Nebenanlagen werden die Biogasaufbereitungsanlage (Nr. 1.16), das Heizkraftwerk (Nr. 8.1.1.3), die Kompostierung (Nr. 8.5.1), die Gärresttrocknung (Nr. 8.10.2.1), die Bioabfallaufbereitung (Nr. 8.11.2.4), die Abfalllagerung (Nr. 8.12.2) sowie die Biogaslagerung (Nr. 9.1.1.2) beantragt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) der 4. BImSchV ist hierfür ein förmliches Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durchzuführen.
Zudem unterliegt die Anlage gemäß § 3 der 4. BImSchV den Vorgaben der Industrieemissions-Richtlinie.
Nach § 6 UVPG i.V.m. Ziffer 8.1.1.2 der Anlage 1 zum UVPG besteht für das Vorhaben auch eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits- prüfung (UVP-Pflicht). Das Zulassungsverfahren ist als unselbständiger Teil in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren integriert. Der
Antragsteller hat begleitend zu dem genannten BImSchG-Antrag einen UVP-Bericht nach § 4e der 9. BImSchV (Verordnung über das Genehmigungs- verfahren) vorgelegt.
Das beantragte Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3, Abs. 4 BImSchG sowie § 8 Abs. 1, § 9 und § 10 der 9. BImSchV öffentlich bekannt gemacht.
Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung sowie die Unterlagen, aus denen sich Art, Umfang und Lage der Maßnahme ergeben, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, können in der Zeit vom
Freitag, 30.05.2025 bis einschließlich Montag, 30.06.2025
auf den Internetseiten des Landratsamtes Erding sowie der VG Oberding
- Mitgliedsgemeinde Eitting- unter folgenden Links eingesehen werden:
Landratsamt Erding:
https://www.landkreis-erding.de/buerger-verwaltung/umwelt-und-natur/immissionsschutz/bekanntmachung-laufender-verfahren/
VG Oberding:
https://www.vg-oberding.de/nachrichten/artikel/bundes-immissionsschutzgesetz-bimschg-und-gesetz-ueber-die-umweltvertraeglichkeitspruefung-uvpg-genehmigungsverfahren
Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt.
Zugleich erfolgt die Zugänglichkeitsmachung des Inhalts dieser Bekanntmachung sowie der Unterlagen über das Zentrale Internetportal Bayern (www.uvp-verbund.de) gemäß § 20 Abs. 1, 2 UVPG. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen.
Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also vom Freitag, 30.05.2025 bis einschließlich Donnerstag, 31.07.2025 schriftlich oder elektronisch bei folgenden Stellen erhoben werden:
Postalisch: Landratsamt Erding -Immissionsschutz-
Alois-Schießl-Platz 2, 85435 Erding
E-Mail: immissionsschutz@lra-ed.de
Die sachlich vorgebrachten Einwendungen sollen erkennen lassen in welcher Hinsicht Bedenken gegen das Vorhaben bestehen und in welcher Weise die Genehmigungsbehörde bestimmte Belange in die Prüfung einbeziehen soll. Der Einwender soll auch angeben, welches seiner Rechtsgüter er für gefährdet hält. Sammeleinwendungen mit unleserlichen Unterschriften oder unvollständigen Adressangaben können nicht berücksichtigt werden.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die erhobenen Einwendungen werden dem Antragsteller sowie den Behörden bekannt gegeben deren Aufgabenbereich durch sie berührt wird. Auf Verlangen der Person, welche Einwendungen erhoben hat, werden dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht, sofern diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet das Landratsamt Erding nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Dieser dient dazu die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit sie für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können. Der Erörterungstermin soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern. Die Entscheidung wird öffentlich bekannt gemacht (§ 10 Abs. 6 BImSchG, § 12 Abs. 1 der 9. BImSchV).
Sollte ein Erörterungstermin notwendig sein, wird dieser anberaumt für:
Donnerstag, 23.10.2025,
Beginn 9:00 Uhr
im Landratsamt Erding,
Alois-Schießl-Platz 2, 85435 Erding
im Großen Sitzungssaal (I.Stock)
Der Erörterungstermin ist öffentlich. Die Einwendungen werden auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder der Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Einwender, die sich vertreten lassen wollen, werden außerdem gebeten, eine schriftliche Vollmacht auszustellen, die vom Bevollmächtigten vorzulegen ist.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Erding, 22.05.2025
Landratsamt Erding
Martin Bayerstorfer
Landrat
Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP)
Bei Vorhaben, für die nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist, stellt das Landratsamt Erding als zuständige Genehmigungsbehörde fest, ob für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht.
Die Feststellung des Ergebnisses dieser Vorprüfung ist der Öffentlichkeit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekannt zu geben. Dabei werden die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 des UVPG angegeben. Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht (Negative Vorprüfung), geht sie auch darauf ein, welche Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend sind.
Das Ergebnis einer negativen Vorprüfung wird ausschließlich im UVP-Portal Bayern (externer Link) veröffentlicht.