Erlaubnis für das Sicherheitsgewerbe (§ 34a GewO), sog. Bewachererlaubnis
Zur Ausübung des Sicherheitsgewerbes ist eine Erlaubnis erforderlich.
- Um diese erteilen zu können, muss die Zuverlässigkeit geprüft werden.
- Zudem ist ein Mittelnachweis für die ersten 6 Monate des Betriebs vorzulegen.
- Zudem ist anhand der IHK-Unterrichtung bzw. Sachkundeprüfung (z. Bsp. bei Türstehter) die Qualifikation nachzuweisen.
- Die Ausübung des Gewerbes unterliegt den Bestimmungen der Bewachungsverordnung (BewachV).
- Die Verfahrensdauer liegt bei ca. 3 bis 4 Wochen.
- Bitte beachten Sie, dass der Unterrichtungsnachweis bei der IHK für München und Oberbayern abzulegen ist, bei welchem es nur begrenzte Termine im Jahr gibt.
- Gegen Ende des Antragsverfahrens sollte – unbedingt aber erst nach Rücksprache mit den Sachbearbeitern – auch die Registrierung beim Bewacherregister (online) begonnen werden. Wird dies nicht rechtzeitig begonnen ist ggf. noch keine Erfassung (und damit Beschäftigung) von Bewachungsmitarbeitern möglich!
Für Sie zuständig
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Grünn,
Michael
Sachgebietsleiter
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+49 8122 58 1204 | +49 8122 58 1288 | 216 | gewerbe@lra-ed.de |
Bitte vereinbaren Sie vor einer Vorsprache im Bereich Gewerberecht vorab telefonisch
oder per E-Mail gewerb@lra-ed.de einen Termin