Erlaubnis für das Sicherheitsgewerbe (§ 34a GewO), sog. Bewachererlaubnis

Zur Ausübung des Sicherheitsgewerbes ist eine Erlaubnis erforderlich.

  • Um diese erteilen zu können, muss die Zuverlässigkeit geprüft werden.
  • Zudem ist ein Mittelnachweis für die ersten 6 Monate des Betriebs vorzulegen.
  • Zudem ist anhand der IHK-Unterrichtung bzw. Sachkundeprüfung (z. Bsp. bei Türstehter) die Qualifikation nachzuweisen.
  • Die Ausübung des Gewerbes unterliegt den Bestimmungen der Bewachungsverordnung (BewachV).
  • Die Verfahrensdauer liegt bei ca. 3 bis 4 Wochen.
  • Bitte beachten Sie, dass der Unterrichtungsnachweis bei der IHK für München und Oberbayern abzulegen ist, bei welchem es nur begrenzte Termine im Jahr gibt.
  • Gegen Ende des Antragsverfahrens sollte – unbedingt aber erst nach Rücksprache mit den Sachbearbeitern – auch die Registrierung beim Bewacherregister (online) begonnen werden. Wird dies nicht rechtzeitig begonnen ist ggf. noch keine Erfassung (und damit Beschäftigung) von Bewachungsmitarbeitern möglich!

Für Sie zuständig

Name Telefon Telefax Zimmer
Grünn, Michael
Sachgebietsleiter
08122 / 58-1204 08122 / 58-1288 216

Bitte vereinbaren Sie vor einer Vorsprache im Bereich Gewerberecht vorab telefonisch
oder per E-Mail gewerb@lra-ed.de einen Termin