Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO)

Zum Betrieb des Pfandleihgewerbes ist eine Erlaubnis erforderlich.

  • Um diese erteilen zu können, muss die Zuverlässigkeit geprüft werden.
  • Zudem ist ein Mittelnachweis für die ersten 6 Monate des Betriebs vorzulegen. Die Höhe dieses Nachweises orientiert sich am Einzelfall (z.B. Betriebsgröße, Art, Menge und Preis des Pfands,usw.).
  • Zusätzlich müssen die Räume auf Ihre Tauglichkeit geprüft werden.
  • Die Ausübung des Gewerbes unterliegt den Bestimmungen der Pfandleihverordnung (PfandlV).
  • Die Verfahrensdauer liegt bei ca. 3 – 4 Wochen

Für Sie zuständig

Name Telefon Telefax Zimmer
Grünn, Michael
Sachgebietsleiter
08122 / 58-1204 08122 / 58-1288 216