priv. Krankenanstalten (§ 30 GewO)

Der Betrieb einer Krankenanstalt durch private Unternehmen unterliegt einer Erlaubnispflicht.

  • Zur Erteilung der Erlaubnis muss einerseits die Zuverlässigkeit,
  • andererseits aber auch die Eignung der Räume überprüft werden.
  • Auf Grund des komplexen Themenbereichs ist mit einer Verfahrensdauer von ca. 6 - 8 Wochen zu rechnen.

Für Sie zuständig

Name Telefon Telefax Zimmer
Grünn, Michael
Sachgebietsleiter
08122 / 58-1204 08122 / 58-1288 216